Brauche ich mit jedem Dienstleister einen AV-Vertrag? – Was Unternehmen zur Auftragsverarbeitung wissen müssen
Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) ist nach Art. 28 DSGVO verpflichtend, wenn ein externer Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet – etwa bei IT-Betreuung, Cloud-Diensten oder Lohnabrechnung. Der Dienstleister handelt weisungsgebunden und ohne eigene Entscheidungsmacht. Kein AV-Vertrag ist erforderlich bei eigenverantwortlichen Berufsgeheimnisträgern (z. B. Anwälte) oder bei Paketdiensten. Häufige Fehler: fehlender Vertrag, falsche Einordnung des Partners oder unzureichende Prüfung. Unternehmen sollten ihre Dienstleister regelmäßig überprüfen, AV-Verträge dokumentieren und technische Maßnahmen absichern. Ich unterstütze Sie gern bei der Umsetzung mit praxisnaher Beratung und rechtssicheren Vorlagen.













