Wir sind Ihre Experten für Datenschutz im MVZ
Wir sind seit mehr als einem Jahrzehnt Ihr zuverlässiger Ansprechpartner, wenn es um pragmatische Datenschutzlösungen im sensiblen Bereich der medizinischen Versorgungszentren geht. Unser fundiertes Fachwissen und profunde Kenntnisse im Bereich des Informationssicherheitsmanagements (ISO 27001) bilden die Grundlage dafür, um den effizient und nahtlos in Ihre Prozesse zu integrieren.
Wir bieten Ihnen individuelle Lösungen, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und dabei gleichzeitig die Abläufe in Ihrem MVZ unterstützen. Wir verbinden praktische Umsetzbarkeit mit höchster Datensicherheit, um die Privatsphäre Ihrer Patienten und Mitarbeiter zu schützen.
Bei TRIESCHconsult profitieren Sie von einer persönlichen Betreuung mit festen Ansprechpartnern und einer Erreichbarkeit rund um die Uhr. So sorgen wir dafür, dass Sie sich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz, um Ihr MVZ sicher und zukunftsfähig zu machen!
Was ist Datenschutz in MVZs?
Beim Datenschutz in medizinischen Versorgungszentren (MVZ) geht es um den Schutz personenbezogener, insbesondere gesundheitsbezogener Daten, die im Praxisalltag verarbeitet werden. Dazu gehören Patientendaten, Behandlungsverläufe sowie interne Informationen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ziel ist der sichere, zweckgebundene und vertrauliche Umgang mit diesen Daten im Sinne der DSGVO und anderer einschlägiger Vorschriften. Der Datenschutz im MVZ gewährleistet die informationelle Selbstbestimmung und schützt die Privatsphäre der Betroffenen. Die Geschäftsführung des MVZ ist mit Unterstützung der Datenschutzbeauftragten dafür verantwortlich, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen und die Mitarbeitenden regelmäßig zu schulen.
Was ist der Unterschied zwischen MVZ und Krankenhaus?
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Krankenhäuser unterscheiden sich in Struktur, Zielsetzung und Leistungsangebot. MVZ sind primär ambulante Einrichtungen, in denen Ärzte verschiedener Fachrichtungen interdisziplinär zusammenarbeiten, während Krankenhäuser primär stationär ausgerichtet sind, aber auch ambulante Leistungen anbieten. MVZs konzentrieren sich auf Routinebehandlungen und Diagnostik mit kurzer Verweildauer, während Krankenhäuser ein breiteres Spektrum abdecken, einschließlich Notfallversorgung, komplexer Operationen und längerer stationärer Aufenthalte. Die Trägerschaft eines MVZ kann privat, ärztlich oder krankenhausähnlich sein, während Krankenhäuser häufig von öffentlichen, privaten oder kirchlichen Trägern geführt werden. MVZs finanzieren sich überwiegend über ambulante Abrechnungen, Krankenhäuser hingegen über Fallpauschalen und stationäre Leistungen. Rechtlich gelten für MVZ eigene Regelungen (§ 95 SGB V), während für Krankenhäuser andere gesetzliche Rahmenbedingungen gelten. Trotz dieser Unterschiede können MVZ eng mit Krankenhäusern kooperieren und sogar auf dem gleichen Gelände angesiedelt sein, was eine Verzahnung der Versorgung ermöglicht.
Kontaktieren Sie uns jetzt!
Schützen Sie Ihr MVZ und die sensiblen Gesundheitsdaten Ihrer Patienten mit dem fundierten Fachwissen von TRIESCHconsult. Wir bieten Ihnen individuelle Datenschutzlösungen, die sich nahtlos in Ihre Prozesse integrieren lassen — rechtssicher, pragmatisch und effizient.
Unsere langjährige Erfahrung im Gesundheitswesen und unsere praxisorientierte Herangehensweise sind die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Während wir uns um den Datenschutz kümmern, können Sie sich voll und ganz auf Ihre Patientinnen und Patienten konzentrieren.
Gerne beraten wir Sie gerne und unterstützen Sie bei der Bewältigung Ihrer datenschutzrechtlichen Herausforderungen!
Wer darf im MVZ Informationen erhalten?
In einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) dürfen Informationen über Patienten ebenfalls nur an berechtigte Personen weitergegeben werden. Dies umfasst zunächst die Personen, die vom Patienten dazu ermächtigt wurden, wie nahe Angehörige oder gesetzliche Vertreter.
Für die Mitarbeitenden eines MVZ gilt: Sie dürfen Patientendaten nur dann weitergeben, wenn dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist und entweder durch gesetzliche Bestimmungen oder die Einwilligung des Patienten gedeckt wird. Jede Weitergabe von besonders schützenswerten Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten, muss zweckgebunden und unter strikter Wahrung der Vertraulichkeit erfolgen.
Datenübermittlungen zwischen Kliniken und medizinischen Versorgungszentren
Datenübermittlungen zwischen Kliniken und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) bedürfen einer strengen datenschutzrechtlichen Beachtung, da beide Einrichtungen separate datenverarbeitende Stellen sind. Patientendaten dürfen nur zweckgebunden und auf das notwendige Maßbeschränkt übermittelt werden. Eine Übertragung, wie etwa von Befunden für die Mitbehandlung, ist ohne schriftliche Einwilligung erlaubt, wenn sie der aktuellen Behandlung dient. Pauschale Datenübermittlungen oder generelle Einwilligungen für künftige Fälle sind unzulässig. Zulässige Übermittlungswege sind Post, Fax bei Dringlichkeit und E‑Mail nur in Ausnahmefällen. Besteht ein direkter Zugriff des MVZ auf das Kliniknetz, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Rechtsgrundlagen sind die DSGVO, SGB V und BDSG.
Welche Patientendaten unterliegen dem Datenschutz?
Die Patientendaten, die dem Datenschutz unterliegen, umfassen unter anderem:
Personenbezogene Daten:
- Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E‑Mail-Adresse.
- Versichertennummer und weitere Identifikationsmerkmale.
Besonders schutzwürdige Gesundheitsdaten:
- Gesundheitszustand, Krankheitsverläufe, Behandlungshistorien.
- Daten zu Diagnosen, Behandlungsmaßnahmen und Laborbefunde.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten (gemäß Art. 9 DSGVO):
- Rasse und ethnische Herkunft.
- Religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen.
- Gewerkschaftszugehörigkeit.
- Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung.
Diese Informationen sind sensibel und unterliegen daher besonders strengen Schutzvorschriften, um die Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen zu gewährleisten.
Datenschutz im Gesundheitswesen — Das macht uns einzigartig
Vertrauen durch 11 Jahre Datenschutzexpertise
Seit mehr als einem Jahrzehnt biete ich hauptsächlich spezialisierte Datenschutzlösungen für Apotheken und das Gesundheitswesen, die alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die sensiblen Daten Ihrer Kunden schützen. Darüber hinaus berate ich auch Unternehmen rund um das Thema Datenschutz. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung und Kompetenz.
Immer für Sie da – Ihre Betreuung ist meine Priorität
Ich betreue meine Mandantinnen und Mandanten intensiv und bin auch im Urlaub immer für Sie da. Ihre Wünsche und Bedürfnisse stehen bei mir an erster Stelle.
Haftungsentlastung durch transparente Risikoeinschätzung
Ich zeige Ihnen die tatsächlichen Risiken auf und entlaste Sie von der Haftung. So können Sie sicher und beruhigt handeln, während ich mich um Ihre Datenschutzbelange kümmere.
Lösungsorientiert und praxisnah
Im Gegensatz zu anderen sage ich nie: ‘Das geht nicht’ — ich finde immer Lösungen. Durch meine engen Kontakte zu den Datenschutzbehörden der Länder erreiche ich pragmatische Ergebnisse, die Ihre Datenschutzbedenken deutlich reduzieren.
Kontinuierliche Betreuung durch einen festen Ansprechpartner
Ihre Betreuung ist bei mir in den besten Händen – immer durch einen festen Ansprechpartner. So garantiere ich Ihnen eine kontinuierliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Erfahrung als Lead Auditor für fundierte Branchenkenntnisse
Durch meine Tätigkeit als Lead Auditor ISO 9001 für die BSI (British Standards Institution) inspiziere ich Unternehmen aus den Bereichen Maschinen- und Anlagenbau, Handel und Dienstleistung und führe ausführliche Gespräche mit den Führungskräften. Diese Einblicke geben mir ein tiefes Verständnis für die Prozesse und Mentalitäten der Branche. Darüber hinaus bin ich als Lead Auditor ISO 27001 tätig.
Umfassende Ressourcen und Expertise auf MyDatenschutz.online
Über unser Portal MyDatenschutz.online stelle ich Vorlagen, Formulare, Expertenwissen und Studien rund um das Thema Datenschutz zur Verfügung. Außerdem erhalten Sie regelmäßig meinen Newsletter „Der Datenschutzbeauftragte“.
Welche Pflichten haben Sie als Mitarbeiter im MVZ im Hinblick auf den Datenschutz?
Wenn Sie Mitarbeiter in einem MVZ sind, haben Sie folgende datenschutzrechtliche Pflichten:
- Vertraulichkeit: Alle personenbezogenen Daten und Gesundheitsdaten müssen vertraulich behandelt und vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt werden.
- Zweckbindung: Daten dürfen nur für die vorgesehenen medizinischen oder organisatorischen Zwecke im MVZ erhoben und verwendet nutzen.
- Sicherheit: Der Schutz vor unberechtigtem Zugriff oder Datenverlust durch technische (z. B. Verschlüsselung, Passwortschutz) und organisatorische Maßnahmen ist verpflichtend.
- Richtigkeit: Verarbeitete Daten müssen richtig und aktuell sein; Fehler sind unverzüglich zu berichtigen.
- Rechtmäßigkeit: Jede Datenverarbeitung muss auf einer gesetzlichen Grundlage oder der Einwilligung der Betroffenen beruhen.
- Meldung von Verstößen: Datenschutzverstöße sind umgehend dem Datenschutzbeauftragten oder der MVZ-Leitung zu melden.
- Schulung und Unterweisung: Regelmäßige Teilnahme an Datenschutzschulungen und Umsetzung interner Datenschutzrichtlinien sind Pflicht.
- Schutz der Privatsphäre: Daten müssen vor unbefugter Einsichtnahme geschützt werden, z. B. durch sorgfältigen Umgang mit Computern, Druckern und Faxgeräten.
Welche datenschutzrechtlichen Besonderheiten gibt es in MVZs?
In MVZs gelten besondere Anforderungen, da hier überwiegend Gesundheitsdaten verarbeitet werden, die gemäß der DSGVO zu den besonders sensiblen Datenkategorien zählen. Für diese Daten gelten strenge Schutzvorschriften, unter anderem Verschlüsselungspflichten, pseudonymisierte Speicherung und umfassende Zugriffskontrollen. Darüber hinaus müssen MVZ sicherstellen, dass der Zugriff auf Patientendaten nur durch berechtigte Personen erfolgt und jede Datenverarbeitung auf einer Rechtsgrundlage basiert, wie der Einwilligung des Patienten, gesetzlichen Verpflichtungen oder einem Behandlungsvertrag.
Ein zusätzlicher Aspekt ist die ärztliche Schweigepflicht (gemäß § 203 StGB), die für medizinisches Personal sowie für alle weiteren Mitarbeitenden gilt, die Zugang zu sensiblen Informationen haben.
Haben Sie noch Fragen?
Gerne stehen wir Ihnen für alle Fragen rund um das Thema Datenschutz im MVZ zur Verfügung!
Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen Sie sich von TRIESCHconsult individuell beraten – wir freuen uns auf Ihre Nachricht!