Wir sind Ihre Experten für den Datenschutz in Arztpraxen
Bei TRIESCHconsult bieten wir Ihnen pragmatische Datenschutzlösungen, die alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die Daten Ihrer Patientinnen und Patienten schützen – und das seit mehr als einem Jahrzehnt. Wir verfügen über langjährige Erfahrung, fundierte Kenntnisse von Arztpraxen und arbeiten eng mit den zuständigen Datenschutzbehörden zusammen. Dies ermöglicht es uns, pragmatische und umsetzbare Lösungen zu finden, die den Datenschutz reibungslos in Ihre Prozesse integriert.
Vertrauen Sie auf unsere Kompetenzen und profitieren Sie von einer intensiven und engen Betreuung mit festem Ansprechpartner. Durch unsere kontinuierliche Unterstützung können Sie sich auf Ihre Patientinnen und Patienten fokussieren, während wir von TRIESCHconsult uns um Ihre Datenschutzbelange kümmern. Genießen Sie eine 24/7‑Betreuung – Ihre Sicherheit ist unser Anliegen.
Was macht den Datenschutz in der Arztpraxis so wichtig?
In einer Arztpraxis werden Gesundheitsdaten von Patienten verarbeitet, die zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß DSGVO gehören. Daher erfordert der Umgang dieser Daten einen erhöhten Schutz. Zwischen Arzt und Patient besteht ein Vertrauensverhältnis, denn Patienten offenbaren Ihrem Arzt intime Details über ihren Gesundheitszustand und erwarten, dass diese Informationen vertraulich behandelt werden – Stichwort “Ärztliche bzw. berufsbedingte Schweigepflicht”. Ärzte unterliegen dieser strafbewehrten Schweigepflicht nach dem Strafgesetzbuch (§ 203 StGB) und der Berufsordnung der jeweiligen Ärztekammern.
Gerade, weil die Daten so schutzwürdig sind und die Arbeit in einer Arztpraxis hektisch werden kann, bestehen Risiken einer Datenschutzverletzung/Datenpanne. Dabei kann das Vertrauensverhältnis zum Patienten beschädigt werden, sowie mögliche Bußgelder bei DSGVO-Verstößen oder straf- bzw. zivilrechtliche Konsequenzen drohen.
Welche datenschutzrechtlichen Besonderheiten gelten in Arztpraxen?
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit von Arztpraxen. Dabei ist die rechtliche Grundlage, auf der mit diesen Daten gearbeitet wird, die DSGVO. Wie genau sind Gesundheitsdaten nach der DSGVO definiert? Laut der DSGVO handelt es sich bei Gesundheitsdaten um Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person beziehen – inklusive der Informationen über deren Gesundheitszustand im Zusammenhang mit medizinischen Dienstleistungen. Dabei sind folgende Aspekte ebenfalls umfasst:
- Name
- Adresse
- Ärztliche Dokumentation jeder Behandlung
Stolperfalle Datenschutz – Hier müssen Arztpraxen aufpassen
Online-Terminvereinbarung in Arztpraxen
Arztpraxen müssen bei der Einführung von Online-Terminvergabesystemen besondere Vorsicht walten lassen. Wichtig ist, dass diese Systeme den hohen Anforderungen des Datenschutzes für Gesundheitsdaten genügen. Praxen sollten darauf achten, dass nur die unbedingt notwendigen Daten erhoben werden und die Übertragung verschlüsselt erfolgt.
Versand von sensiblen Daten an den Patienten per E‑Mail
Der Versand von sensiblen Patientendaten per E‑Mail ist ein kritischer Punkt. Grundsätzlich gilt:
- Unverschlüsselte E‑Mails sollten für den Versand von Gesundheitsdaten vermieden werden (Adobe PDF-Lösung)
- Eine Einwilligung des Patienten in den unverschlüsselten Versand ist möglich, aber mit Risiken verbunden.
- Der Patient muss umfassend über die Risiken des unverschlüsselten Versands aufgeklärt werden.
- Eine schriftliche Einwilligung des Patienten sollte zur Dokumentation eingeholt werden.
- Es muss sichergestellt werden, dass die verwendete E‑Mail-Adresse tatsächlich dem Patienten gehört.
Sicherere Alternativen wie Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, spezialisierte Dienste wie KIM (Kommunikation im Medizinwesen) oder Portallösungen sollten bevorzugt werden.
Datenweitergabe der Arztpraxis an Krankenkassen
Die Datenweitergabe von Arztpraxen an Krankenkassen birgt erhebliche Stolperfallen im Bereich des Datenschutzes, vor allem durch die Komplexität der Rechtsgrundlagen und die Anforderungen an den Schutz sensibler Gesundheitsdaten.
- Rechtsgrundlagen und Zweckbindung: Arztpraxen sind an die DSGVO, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Sozialgesetzbuch (SGB) und berufsrechtliche Schweigepflichten gebunden. Dies bedeutet, dass die Weitergabe an Krankenkassen nur im klar definierten Rahmen und zu einem spezifischen Zweck erfolgen darf. Jede Zweckentfremdung oder unnötig umfangreiche Datenweitergabe könnte als Verstoß gewertet werden.
- Dokumentationspflicht: Alle Vorgänge der Datenweitergabe müssen präzise dokumentiert und jederzeit nachweisbar sein. Die Praxisleitung trägt die Hauptverantwortung für die Transparenz und Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung. Ohne ordnungsgemäße Dokumentation riskieren Praxen empfindliche Strafen und möglichen Datenverlust.
- Patientenrechte: Patienten haben weitreichende Rechte, etwa auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung ihrer Daten. Arztpraxen müssen den Patienten über die Weitergabe und deren Zweck informieren und deren Einwilligung einholen, sofern keine gesetzliche Pflicht besteht. Die Wahrung dieser Rechte ist entscheidend, da Patienten berechtigt sind, Verstöße an die Aufsichtsbehörde zu melden.
- Risikomanagement: Technische und organisatorische Maßnahmen sind notwendig, um einen unberechtigten Zugriff zu verhindern. Dazu gehören sichere Datenspeicherung, Verschlüsselung und gezieltes Zugriffsmanagement, insbesondere wenn Daten digital übermittelt werden.
Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)?
Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist für Arztpraxen gegebenenfalls verpflichtend, wenn eine Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt. Dies ist besonders relevant bei der Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten und dem Einsatz neuer Technologien zur Datenverarbeitung. Die DSFA umfasst eine systematische Bewertung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und deren potenzieller Risiken sowie die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen. Durch eine frühzeitige DSFA erfüllen Arztpraxen die Anforderungen der DSGVO und minimieren das Risiko schwerwiegender Datenschutzverstöße.
Sie suchen nach Unterstützung beim Thema Datenschutz für Ihre Arztpraxis?
Mit TRIESCHconsult haben Sie den richtigen Partner an Ihrer Seite. In unserer Datenschutz-Sprechstunde bieten wir Ihnen eine unverbindliche Erstberatung, um Ihre Fragen zum Datenschutz in der Arztpraxis zu klären. Michael Triesch und sein Team verfügen über umfassende Expertise im Bereich Datenschutz und betreuen seit mehr als einem Jahrzehnt Arztpraxen in ganz Deutschland.
Wir helfen Ihnen, die gesetzlichen Anforderungen der DSGVO, des BDSG und des SGB zu erfüllen und die sensiblen Gesundheitsdaten Ihrer Patientinnen und Patienten optimal zu schützen. Vertrauen Sie auf unsere Fachkompetenz und profitieren Sie von praxisnahen, individuell angepassten Datenschutzlösungen. Vereinbaren Sie jetzt eine unverbindliche Erstberatung und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung.
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Ihre Arztpraxis verdient den besten Schutz für Gesundheitsdaten. Lassen Sie sich von unseren Experten umfassend und individuell beraten, um stets auf der sicheren Seite zu sein. Michael Triesch ist ein erfahrener Berater für Qualitäts- und Informationssicherheitsmanagement und seit über einem Jahrzehnt geschätzter Partner für Arztpraxen deutschlandweit. Seine langjährige Expertise, kontinuierliche Weiterbildung und sein umfassendes Wissen machen ihn zu einer unverzichtbaren Stütze für Ihr Datenschutzkonzept.
Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unsere praxisorientierten Lösungen. Kontaktieren Sie uns noch heute — wir unterstützen Sie gerne!
Datenschutz für Arztpraxen – Das macht uns einzigartig
Vertrauen durch 11 Jahre Datenschutzexpertise
Seit mehr als einem Jahrzehnt biete ich hauptsächlich spezialisierte Datenschutzlösungen für Apotheken und das Gesundheitswesen, die alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die sensiblen Daten Ihrer Kunden schützen. Darüber hinaus berate ich auch Unternehmen rund um das Thema Datenschutz. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung und Kompetenz.
Immer für Sie da – Ihre Betreuung ist meine Priorität
Ich betreue meine Mandantinnen und Mandanten intensiv und bin auch im Urlaub immer für Sie da. Ihre Wünsche und Bedürfnisse stehen bei mir an erster Stelle.
Haftungsentlastung durch transparente Risikoeinschätzung
Ich zeige Ihnen die tatsächlichen Risiken auf und entlaste Sie von der Haftung. So können Sie sicher und beruhigt handeln, während ich mich um Ihre Datenschutzbelange kümmere.
Lösungsorientiert und praxisnah
Im Gegensatz zu anderen sage ich nie: ‘Das geht nicht’ — ich finde immer Lösungen. Durch meine engen Kontakte zu den Datenschutzbehörden der Länder erreiche ich pragmatische Ergebnisse, die Ihre Datenschutzbedenken deutlich reduzieren.
Kontinuierliche Betreuung durch einen festen Ansprechpartner
Ihre Betreuung ist bei mir in den besten Händen – immer durch einen festen Ansprechpartner. So garantiere ich Ihnen eine kontinuierliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Erfahrung als Lead Auditor für fundierte Branchenkenntnisse
Durch meine Tätigkeit als Lead Auditor ISO 9001 für die BSI (British Standards Institution) inspiziere ich Unternehmen aus den Bereichen Maschinen- und Anlagenbau, Handel und Dienstleistung und führe ausführliche Gespräche mit den Führungskräften. Diese Einblicke geben mir ein tiefes Verständnis für die Prozesse und Mentalitäten der Branche. Darüber hinaus bin ich als Lead Auditor ISO 27001 tätig.
Umfassende Ressourcen und Expertise auf MyDatenschutz.online
Über unser Portal MyDatenschutz.online stelle ich Vorlagen, Formulare, Expertenwissen und Studien rund um das Thema Datenschutz zur Verfügung. Außerdem erhalten Sie regelmäßig meinen Newsletter „Der Datenschutzbeauftragte“.
Wann muss in einer Arztpraxis ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden?
In einer Arztpraxis muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Zu diesen gehört, dass in der Praxis mindestens 20 Personen regelmäßig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind. Auch unabhängig von der Mitarbeiterzahl ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich, wenn besonders sensible Daten, wie Gesundheitsdaten, in großem Umfang verarbeitet werden. Zusätzlich kann die Bestellung verpflichtend sein, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) aufgrund eines hohen Risikos für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen durchgeführt werden muss.
Wie verhält sich die ärztliche Schweigepflicht zum Datenschutz?
Die ärztliche Schweigepflicht und der Datenschutz sind eng miteinander verknüpft und ergänzen sich im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit. Die in § 203 Strafgesetzbuch (StGB) verankerte ärztliche Schweigepflicht stellt eine strafbewehrte Pflicht dar, die über die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinausgeht. Sie bildet die Grundlage für das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient und verpflichtet den Arzt, alle ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Der Datenschutz, insbesondere nach der DSGVO, ergänzt diese Verpflichtung durch konkrete Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, wobei Gesundheitsdaten als besonders sensibel eingestuft werden und einem erhöhten Schutzniveau unterliegen.
Während die ärztliche Schweigepflicht primär auf die Geheimhaltung abzielt, regelt der Datenschutz umfassend die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Patientendaten. Beide Konzepte zielen darauf ab, die Privatsphäre und die sensiblen Informationen der Patienten zu schützen. In der Praxis bedeutet dies, dass Ärzte nicht nur die Vertraulichkeit wahren müssen, sondern auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Handhabung von Patientendaten zu beachten haben. Dies umfasst beispielsweise die Implementierung technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz der Daten, die Einhaltung von Informationspflichten gegenüber den Patienten und die Beachtung der Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung. Somit ergänzen und verstärken sich ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz gegenseitig, um einen umfassenden Schutz der Patientendaten in Arztpraxen zu gewährleisten.
Welche Patientenunterlagen unterliegen dem Datenschutz?
In der Arztpraxis fallen eine Vielzahl sensibler Patientenunterlagen an, die einem besonderen Datenschutz unterliegen. Die zentrale Patientenakte enthält dabei alle wesentlichen Informationen zum Gesundheitszustand und zur Behandlung eines Patienten, darunter personenbezogene Daten wie Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten. Weitere schützenswerte Inhalte der Patientenakte sind die Krankengeschichte, aktuelle Befunde und Diagnosen, der gesamte Behandlungsverlauf, Therapiepläne, Medikationen und Laborbefunde.
Darüber hinaus unterliegen auch alle bildgebenden Verfahren dem Datenschutz, wie Röntgenbilder, CT- und MRT-Aufnahmen sowie Ultraschallbilder, die im Rahmen der Diagnostik erstellt werden. Ergänzt wird dieser Schutz durch weitere wichtige Dokumente wie Arztbriefe, Überweisungen, Rezepte, Dokumentationen von Beratungsgesprächen, Aufklärungen und die Einwilligungserklärungen der Patienten.
Haben Sie noch Fragen?
Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen rund um den Datenschutz in Ihrer Arztpraxis zur Verfügung!
Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen Sie sich Michael Triesch individuell beraten – wir freuen uns auf Ihre Nachricht!