Kom­pe­tenz von Michael Tri­esch

Daten­schutz in Arzt­prax­en

Ver­trauen — Sicher­heit — Ser­vice

Wir sind Ihre Experten für den Daten­schutz in Arzt­prax­en

Bei TRI­ESCHcon­sult bieten wir Ihnen prag­ma­tis­che Daten­schut­zlö­sun­gen, die alle geset­zlichen Anforderun­gen erfüllen und die Dat­en Ihrer Pati­entin­nen und Patien­ten schützen – und das seit mehr als einem Jahrzehnt. Wir ver­fü­gen über langjährige Erfahrung, fundierte Ken­nt­nisse von Arzt­prax­en und arbeit­en eng mit den zuständi­gen Daten­schutzbe­hör­den zusam­men. Dies ermöglicht es uns, prag­ma­tis­che und umset­zbare Lösun­gen zu find­en, die den Daten­schutz rei­bungs­los in Ihre Prozesse inte­gri­ert.

Ver­trauen Sie auf unsere Kom­pe­ten­zen und prof­i­tieren Sie von ein­er inten­siv­en und engen Betreu­ung mit fes­tem Ansprech­part­ner. Durch unsere kon­tinuier­liche Unter­stützung kön­nen Sie sich auf Ihre Pati­entin­nen und Patien­ten fokussieren, während wir von TRI­ESCHcon­sult uns um Ihre Daten­schutz­be­lange küm­mern. Genießen Sie eine 24/7‑Betreuung – Ihre Sicher­heit ist unser Anliegen.

Was macht den Daten­schutz in der Arzt­prax­is so wichtig?

In ein­er Arzt­prax­is wer­den Gesund­heits­dat­en von Patien­ten ver­ar­beit­et, die zu den beson­deren Kat­e­gorien per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en gemäß DSGVO gehören. Daher erfordert der Umgang dieser Dat­en einen erhöht­en Schutz. Zwis­chen Arzt und Patient beste­ht ein Ver­trauensver­hält­nis, denn Patien­ten offen­baren Ihrem Arzt intime Details über ihren Gesund­heit­szu­s­tand und erwarten, dass diese Infor­ma­tio­nen ver­traulich behan­delt wer­den – Stich­wort “Ärztliche bzw. berufs­be­d­ingte Schweigepflicht”. Ärzte unter­liegen dieser straf­be­wehrten Schweigepflicht nach dem Strafge­set­zbuch (§ 203 StGB) und der Beruf­sor­d­nung der jew­eili­gen Ärztekam­mern.

Ger­ade, weil die Dat­en so schutzwürdig sind und die Arbeit in ein­er Arzt­prax­is hek­tisch wer­den kann, beste­hen Risiken ein­er Datenschutzverletzung/Datenpanne. Dabei kann das Ver­trauensver­hält­nis zum Patien­ten beschädigt wer­den, sowie mögliche Bußgelder bei DSG­VO-Ver­stößen oder straf- bzw. zivil­rechtliche Kon­se­quen­zen dro­hen.

Welche daten­schutzrechtlichen Beson­der­heit­en gel­ten in Arzt­prax­en?

Die Ver­ar­beitung von Gesund­heits­dat­en ist ein wesentlich­er Bestandteil der Arbeit von Arzt­prax­en. Dabei ist die rechtliche Grund­lage, auf der mit diesen Dat­en gear­beit­et wird, die DSGVO. Wie genau sind Gesund­heits­dat­en nach der DSGVO definiert? Laut der DSGVO han­delt es sich bei Gesund­heits­dat­en um Dat­en, die sich auf die kör­per­liche oder geistige Gesund­heit ein­er natür­lichen Per­son beziehen – inklu­sive der Infor­ma­tio­nen über deren Gesund­heit­szu­s­tand im Zusam­men­hang mit medi­zinis­chen Dien­stleis­tun­gen. Dabei sind fol­gende Aspek­te eben­falls umfasst:

  • Name
  • Adresse
  • Ärztliche Doku­men­ta­tion jed­er Behand­lung

Stolper­falle Daten­schutz – Hier müssen Arzt­prax­en auf­passen

Online-Ter­min­vere­in­barung in Arzt­prax­en

Arzt­prax­en müssen bei der Ein­führung von Online-Ter­min­ver­gabesys­te­men beson­dere Vor­sicht wal­ten lassen. Wichtig ist, dass diese Sys­teme den hohen Anforderun­gen des Daten­schutzes für Gesund­heits­dat­en genü­gen. Prax­en soll­ten darauf acht­en, dass nur die unbe­d­ingt notwendi­gen Dat­en erhoben wer­den und die Über­tra­gung ver­schlüs­selt erfol­gt.

Ver­sand von sen­si­blen Dat­en an den Patien­ten per E‑Mail

Der Ver­sand von sen­si­blen Patien­ten­dat­en per E‑Mail ist ein kri­tis­ch­er Punkt. Grund­sät­zlich gilt:

  • Unver­schlüs­selte E‑Mails soll­ten für den Ver­sand von Gesund­heits­dat­en ver­mieden wer­den (Adobe PDF-Lösung)
  • Eine Ein­willi­gung des Patien­ten in den unver­schlüs­sel­ten Ver­sand ist möglich, aber mit Risiken ver­bun­den.
  • Der Patient muss umfassend über die Risiken des unver­schlüs­sel­ten Ver­sands aufgek­lärt wer­den.
  • Eine schriftliche Ein­willi­gung des Patien­ten sollte zur Doku­men­ta­tion einge­holt wer­den.
  • Es muss sichergestellt wer­den, dass die ver­wen­dete E‑Mail-Adresse tat­säch­lich dem Patien­ten gehört.

Sicherere Alter­na­tiv­en wie Ende-zu-Ende-Ver­schlüs­selung, spezial­isierte Dien­ste wie KIM (Kom­mu­nika­tion im Medi­z­in­we­sen) oder Por­tal­lö­sun­gen soll­ten bevorzugt wer­den.

Daten­weit­er­gabe der Arzt­prax­is an Krankenkassen

Die Daten­weit­er­gabe von Arzt­prax­en an Krankenkassen birgt erhe­bliche Stolper­fall­en im Bere­ich des Daten­schutzes, vor allem durch die Kom­plex­ität der Rechts­grund­la­gen und die Anforderun­gen an den Schutz sen­si­bler Gesund­heits­dat­en.

  1. Rechts­grund­la­gen und Zweck­bindung: Arzt­prax­en sind an die DSGVO, das Bun­des­daten­schutzge­setz (BDSG), das Sozialge­set­zbuch (SGB) und beruf­s­rechtliche Schweigepflicht­en gebun­den. Dies bedeutet, dass die Weit­er­gabe an Krankenkassen nur im klar definierten Rah­men und zu einem spez­i­fis­chen Zweck erfol­gen darf. Jede Zweck­ent­frem­dung oder unnötig umfan­gre­iche Daten­weit­er­gabe kön­nte als Ver­stoß gew­ertet werden​.
  2. Doku­men­ta­tion­spflicht: Alle Vorgänge der Daten­weit­er­gabe müssen präzise doku­men­tiert und jed­erzeit nach­weis­bar sein. Die Prax­isleitung trägt die Hauptver­ant­wor­tung für die Trans­parenz und Recht­mäßigkeit der Datenüber­mit­tlung. Ohne ord­nungs­gemäße Doku­men­ta­tion riskieren Prax­en empfind­liche Strafen und möglichen Datenverlust​.
  3. Patien­ten­rechte: Patien­ten haben weitre­ichende Rechte, etwa auf Auskun­ft, Berich­ti­gung oder Löschung ihrer Dat­en. Arzt­prax­en müssen den Patien­ten über die Weit­er­gabe und deren Zweck informieren und deren Ein­willi­gung ein­holen, sofern keine geset­zliche Pflicht beste­ht. Die Wahrung dieser Rechte ist entschei­dend, da Patien­ten berechtigt sind, Ver­stöße an die Auf­sichts­be­hörde zu melden​.
  4. Risiko­man­age­ment: Tech­nis­che und organ­isatorische Maß­nah­men sind notwendig, um einen unberechtigten Zugriff zu ver­hin­dern. Dazu gehören sichere Daten­spe­icherung, Ver­schlüs­selung und gezieltes Zugriff­s­man­age­ment, ins­beson­dere wenn Dat­en dig­i­tal über­mit­telt wer­den.

Pflicht zur Durch­führung ein­er Daten­schutz-Fol­gen­ab­schätzung (DSFA)?

Die Daten­schutz-Fol­gen­ab­schätzung (DSFA) ist für Arzt­prax­en gegebe­nen­falls verpflich­t­end, wenn eine Daten­ver­ar­beitung voraus­sichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Frei­heit­en der betrof­fe­nen Per­so­n­en birgt. Dies ist beson­ders rel­e­vant bei der Ver­ar­beitung sen­si­bler Gesund­heits­dat­en und dem Ein­satz neuer Tech­nolo­gien zur Daten­ver­ar­beitung. Die DSFA umfasst eine sys­tem­a­tis­che Bew­er­tung der geplanten Ver­ar­beitungsvorgänge und deren poten­zieller Risiken sowie die Fes­tle­gung geeigneter Schutz­maß­nah­men. Durch eine frühzeit­ige DSFA erfüllen Arzt­prax­en die Anforderun­gen der DSGVO und min­imieren das Risiko schw­er­wiegen­der Daten­schutzver­stöße.

Schützen Sie die Gesund­heits­dat­en Ihrer Pati­entin­nen und Patien­ten mit Sicher­heit und Sorgfalt! Unser kosten­los­er Leit­faden „Daten­schutz in Arzt­prax­en“ unter­stützt Sie dabei, die kom­plex­en Daten­schutzvor­gaben der DSGVO, des BDSG und des SGB effizient und recht­skon­form im Prax­isall­t­ag umzuset­zen. Erhal­ten Sie wertvolle Tipps zum ver­ant­wor­tungsvollen Umgang mit Gesund­heits­dat­en, klare Anleitun­gen zur Doku­men­ta­tion und hil­fre­iche Maß­nah­men zum Schutz vor Daten­schutzver­stößen. Laden Sie den Leit­faden jet­zt kosten­los herunter – geben Sie ein­fach Ihre E‑Mail-Adresse ein und starten Sie direkt!

Sie suchen nach Unter­stützung beim The­ma Daten­schutz für Ihre Arzt­prax­is?

Mit TRI­ESCHcon­sult haben Sie den richti­gen Part­ner an Ihrer Seite. In unser­er Daten­schutz-Sprech­stunde bieten wir Ihnen eine unverbindliche Erst­ber­atung, um Ihre Fra­gen zum Daten­schutz in der Arzt­prax­is zu klären. Michael Tri­esch und sein Team ver­fü­gen über umfassende Exper­tise im Bere­ich Daten­schutz und betreuen seit mehr als einem Jahrzehnt Arzt­prax­en in ganz Deutsch­land.

Wir helfen Ihnen, die geset­zlichen Anforderun­gen der DSGVO, des BDSG und des SGB zu erfüllen und die sen­si­blen Gesund­heits­dat­en Ihrer Pati­entin­nen und Patien­ten opti­mal zu schützen. Ver­trauen Sie auf unsere Fachkom­pe­tenz und prof­i­tieren Sie von prax­is­na­hen, indi­vidu­ell angepassten Daten­schut­zlö­sun­gen. Vere­in­baren Sie jet­zt eine unverbindliche Erst­ber­atung und prof­i­tieren Sie von unser­er langjähri­gen Erfahrung.

Kon­tak­tieren Sie uns jet­zt!

Ihre Arzt­prax­is ver­di­ent den besten Schutz für Gesund­heits­dat­en. Lassen Sie sich von unseren Experten umfassend und indi­vidu­ell berat­en, um stets auf der sicheren Seite zu sein. Michael Tri­esch ist ein erfahren­er Berater für Qual­itäts- und Infor­ma­tion­ssicher­heits­man­age­ment und seit über einem Jahrzehnt geschätzter Part­ner für Arzt­prax­en deutsch­landweit. Seine langjährige Exper­tise, kon­tinuier­liche Weit­er­bil­dung und sein umfassendes Wis­sen machen ihn zu ein­er unverzicht­baren Stütze für Ihr Daten­schutzkonzept.

Ver­trauen Sie auf unsere Erfahrung und unsere prax­isori­en­tierten Lösun­gen. Kon­tak­tieren Sie uns noch heute — wir unter­stützen Sie gerne!

Daten­schutz für Arzt­prax­en – Das macht uns einzi­gar­tig

Ver­trauen durch 11 Jahre Daten­schutzex­per­tise

Seit mehr als einem Jahrzehnt biete ich haupt­säch­lich spezial­isierte Daten­schut­zlö­sun­gen für Apotheken und das Gesund­heitswe­sen, die alle geset­zlichen Anforderun­gen erfüllen und die sen­si­blen Dat­en Ihrer Kun­den schützen. Darüber hin­aus berate ich auch Unternehmen rund um das The­ma Daten­schutz. Ver­trauen Sie auf meine Erfahrung und Kom­pe­tenz.

Immer für Sie da – Ihre Betreu­ung ist meine Pri­or­ität

Ich betreue meine Man­dan­tinnen und Man­dan­ten inten­siv und bin auch im Urlaub immer für Sie da. Ihre Wün­sche und Bedürfnisse ste­hen bei mir an erster Stelle.

Haf­tungsent­las­tung durch trans­par­ente Risikoein­schätzung

Ich zeige Ihnen die tat­säch­lichen Risiken auf und ent­laste Sie von der Haf­tung. So kön­nen Sie sich­er und beruhigt han­deln, während ich mich um Ihre Daten­schutz­be­lange küm­mere.

Lösung­sori­en­tiert und prax­is­nah

Im Gegen­satz zu anderen sage ich nie: ‘Das geht nicht’ — ich finde immer Lösun­gen. Durch meine engen Kon­tak­te zu den Daten­schutzbe­hör­den der Län­der erre­iche ich prag­ma­tis­che Ergeb­nisse, die Ihre Daten­schutzbe­denken deut­lich reduzieren.

Kon­tinuier­liche Betreu­ung durch einen fes­ten Ansprech­part­ner

Ihre Betreu­ung ist bei mir in den besten Hän­den – immer durch einen fes­ten Ansprech­part­ner. So garantiere ich Ihnen eine kon­tinuier­liche und ver­trauensvolle Zusam­me­nar­beit.

Erfahrung als Lead Audi­tor für fundierte Branchenken­nt­nisse

Durch meine Tätigkeit als Lead Audi­tor ISO 9001 für die BSI (British Stan­dards Insti­tu­tion) inspiziere ich Unternehmen aus den Bere­ichen Maschi­nen- und Anla­gen­bau, Han­del und Dien­stleis­tung und führe aus­führliche Gespräche mit den Führungskräften. Diese Ein­blicke geben mir ein tiefes Ver­ständ­nis für die Prozesse und Men­tal­itäten der Branche. Darüber hin­aus bin ich als Lead Audi­tor ISO 27001 tätig.

Umfassende Ressourcen und Exper­tise auf MyDatenschutz.online

Über unser Por­tal MyDatenschutz.online stelle ich Vor­la­gen, For­mu­la­re, Experten­wis­sen und Stu­di­en rund um das The­ma Daten­schutz zur Ver­fü­gung. Außer­dem erhal­ten Sie regelmäßig meinen Newslet­ter „Der Daten­schutzbeauf­tragte“.

Wann muss in ein­er Arzt­prax­is ein Daten­schutzbeauf­tragter bestellt wer­den?

In ein­er Arzt­prax­is muss ein Daten­schutzbeauf­tragter bestellt wer­den, wenn bes­timmte Kri­te­rien erfüllt sind. Zu diesen gehört, dass in der Prax­is min­destens 20 Per­so­n­en regelmäßig mit der automa­tisierten Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en betraut sind. Auch unab­hängig von der Mitar­beit­erzahl ist ein Daten­schutzbeauf­tragter erforder­lich, wenn beson­ders sen­si­ble Dat­en, wie Gesund­heits­dat­en, in großem Umfang ver­ar­beit­et wer­den. Zusät­zlich kann die Bestel­lung verpflich­t­end sein, wenn eine Daten­schutz-Fol­gen­ab­schätzung (DSFA) auf­grund eines hohen Risikos für die Rechte und Frei­heit­en der Betrof­fe­nen durchge­führt wer­den muss​.

Wie ver­hält sich die ärztliche Schweigepflicht zum Daten­schutz?

Die ärztliche Schweigepflicht und der Daten­schutz sind eng miteinan­der verknüpft und ergänzen sich im Rah­men der ärztlichen Tätigkeit. Die in § 203 Strafge­set­zbuch (StGB) ver­ankerte ärztliche Schweigepflicht stellt eine straf­be­wehrte Pflicht dar, die über die all­ge­meinen daten­schutzrechtlichen Bes­tim­mungen hin­aus­ge­ht. Sie bildet die Grund­lage für das beson­dere Ver­trauensver­hält­nis zwis­chen Arzt und Patient und verpflichtet den Arzt, alle ihm im Rah­men sein­er beru­flichen Tätigkeit anver­traut­en oder bekan­nt gewor­de­nen Infor­ma­tio­nen ver­traulich zu behan­deln. Der Daten­schutz, ins­beson­dere nach der DSGVO, ergänzt diese Verpflich­tung durch konkrete Regelun­gen zur Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en, wobei Gesund­heits­dat­en als beson­ders sen­si­bel eingestuft wer­den und einem erhöht­en Schutzniveau unter­liegen.

Während die ärztliche Schweigepflicht primär auf die Geheimhal­tung abzielt, regelt der Daten­schutz umfassend die Erhe­bung, Ver­ar­beitung und Weit­er­gabe von Patien­ten­dat­en. Bei­de Konzepte zie­len darauf ab, die Pri­vat­sphäre und die sen­si­blen Infor­ma­tio­nen der Patien­ten zu schützen. In der Prax­is bedeutet dies, dass Ärzte nicht nur die Ver­traulichkeit wahren müssen, son­dern auch die daten­schutzrechtlichen Vor­gaben bei der Hand­habung von Patien­ten­dat­en zu beacht­en haben. Dies umfasst beispiel­sweise die Imple­men­tierung tech­nis­ch­er und organ­isatorisch­er Maß­nah­men zum Schutz der Dat­en, die Ein­hal­tung von Infor­ma­tion­spflicht­en gegenüber den Patien­ten und die Beach­tung der Rechts­grund­la­gen für die Daten­ver­ar­beitung. Somit ergänzen und ver­stärken sich ärztliche Schweigepflicht und Daten­schutz gegen­seit­ig, um einen umfassenden Schutz der Patien­ten­dat­en in Arzt­prax­en zu gewährleis­ten.

Welche Patien­te­nun­ter­la­gen unter­liegen dem Daten­schutz?

In der Arzt­prax­is fall­en eine Vielzahl sen­si­bler Patien­te­nun­ter­la­gen an, die einem beson­deren Daten­schutz unter­liegen. Die zen­trale Patien­te­nak­te enthält dabei alle wesentlichen Infor­ma­tio­nen zum Gesund­heit­szu­s­tand und zur Behand­lung eines Patien­ten, darunter per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en wie Name, Geburts­da­tum und Kon­tak­t­dat­en. Weit­ere schützenswerte Inhalte der Patien­te­nak­te sind die Krankengeschichte, aktuelle Befunde und Diag­nosen, der gesamte Behand­lungsver­lauf, Ther­a­piepläne, Medika­tio­nen und Labor­be­funde.

Darüber hin­aus unter­liegen auch alle bildgeben­den Ver­fahren dem Daten­schutz, wie Rönt­gen­bilder, CT- und MRT-Auf­nah­men sowie Ultra­schall­bilder, die im Rah­men der Diag­nos­tik erstellt wer­den. Ergänzt wird dieser Schutz durch weit­ere wichtige Doku­mente wie Arzt­briefe, Über­weisun­gen, Rezepte, Doku­men­ta­tio­nen von Beratungs­ge­sprächen, Aufk­lärun­gen und die Ein­willi­gungserk­lärun­gen der Patien­ten.

Haben Sie noch Fra­gen?

Wir ste­hen Ihnen gerne für alle Fra­gen rund um den Daten­schutz in Ihrer Arzt­prax­is zur Verfügung!

Kon­tak­tieren Sie uns noch heute und lassen Sie sich Michael Tri­esch indi­vidu­ell berat­en – wir freuen uns auf Ihre Nachricht!