Kom­pe­tenz von Michael Tri­esch

Daten­schutz für Ärzte

Ver­trauen – Sicher­heit – Ser­vice

Wir sind Ihre Experten für den Daten­schutz für Ärzte

Seit über einem Jahrzehnt ste­ht TRI­ESCHcon­sult für prag­ma­tis­che Daten­schut­zlö­sun­gen, die alle geset­zlichen Anforderun­gen erfüllen und Ihre Patien­ten­dat­en zuver­läs­sig schützen. Unsere langjährige Erfahrung in der Arbeit mit Arzt­prax­en und unsere enge Zusam­me­nar­beit mit den Daten­schutzbe­hör­den ermöglichen uns, prax­is­na­he und umset­zbare Strate­gien zu entwick­eln. So inte­gri­eren wir den Daten­schutz naht­los in Ihre Prax­is­abläufe – effizient und ohne unnöti­gen Aufwand.

Ver­trauen Sie auf unsere Exper­tise und genießen Sie eine umfassende Betreu­ung durch einen fes­ten Ansprech­part­ner. Mit TRI­ESCHcon­sult haben Sie stets einen ver­lässlichen Part­ner an Ihrer Seite, der Sie bei allen Fra­gen rund um den Daten­schutz unter­stützt. Dank unser­er 24/7‑Erreichbarkeit kön­nen Sie sich sor­gen­frei auf Ihre medi­zinis­che Exper­tise konzen­tri­eren, während wir uns um Ihre daten­schutzrechtlichen Belange küm­mern.

Warum ist Daten­schutz in der Arzt­prax­is so wichtig?

In Arzt­prax­en wer­den Gesund­heits­dat­en ver­ar­beit­et, die zu den beson­deren Kat­e­gorien per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en gemäß DSGVO zählen. Dazu gehören Infor­ma­tio­nen über den Gesund­heit­szu­s­tand, Behand­lun­gen oder Krankheitsver­läufe. Der Schutz dieser Dat­en ist essen­ziell, da sie das Grun­drecht der Pati­entin­nen und Patien­ten auf infor­ma­tionelle Selb­st­bes­tim­mung berühren und deren Pri­vat­sphäre schützen.

Wie ver­hält sich die ärztliche Schweigepflicht zum Daten­schutz?

Die ärztliche Schweigepflicht und der Daten­schutz ergänzen sich und ver­fol­gen ein gemein­sames Ziel: den Schutz der sen­si­blen per­so­n­en­be­zo­gen Infor­ma­tio­nen, ins­beson­dere Gesund­heits­dat­en der Patien­ten. Während die ärztliche Schweigepflicht gemäß § 203 StGB eine beruf­s­rechtliche und strafrechtliche Verpflich­tung ist, legt der Daten­schutz die organ­isatorischen und tech­nis­chen Maß­nah­men fest. Zusam­men bilden bei­de Regelun­gen einen umfassenden Schutz der sen­si­blen Patien­ten­dat­en.

Das Ver­trauensver­hält­nis zwis­chen Arzt und Patient ist die Grund­lage jed­er Behand­lung. Patien­ten erwarten, dass ihre sen­si­blen Dat­en streng ver­traulich behan­delt wer­den – und zu Recht: Daten­schutzver­let­zun­gen kön­nen dieses Ver­trauen nach­haltig schädi­gen. Hinzu kom­men mögliche rechtliche Kon­se­quen­zen, wie hohe Bußgelder oder strafrechtliche Sank­tio­nen. Ger­ade in einem hek­tis­chen Prax­isall­t­ag ist es daher wichtig, poten­zielle Daten­schutzrisiken zu min­imieren.

Ein durch­dacht­es Daten­schutz­man­age­ment schützt nicht nur die Rechte der Patien­ten, son­dern sichert auch die rechtliche Sta­bil­ität und den guten Ruf Ihrer Prax­is.

Welche daten­schutzrechtlichen Beson­der­heit­en gel­ten für Ärzte?

Die Ver­ar­beitung von Gesund­heits­dat­en ist ein unverzicht­bar­er Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit. Dabei sind Ärzte an die stren­gen Vor­gaben der Daten­schutz-Grund­verord­nung (DSGVO) gebun­den, die den Schutz und die Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en regelt. Doch was genau ver­ste­ht die DSGVO unter Gesund­heits­dat­en?

Gesund­heits­dat­en sind per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en, die Infor­ma­tio­nen über die kör­per­liche oder geistige Gesund­heit ein­er Per­son enthal­ten, ein­schließlich medi­zinis­ch­er Diag­nosen, Behand­lungs­dat­en, Medika­tions­dat­en, kör­per­liche Merk­male, genetis­che und bio­metrische Dat­en, psy­chis­che Gesund­heit, Impf­s­ta­tus und Kranken­hausaufen­thalte.

Für Ärztin­nen und Ärzte bedeutet dies, dass sie bei der Ver­ar­beitung dieser Dat­en stets größte Sorgfalt wal­ten lassen müssen. Die Ein­hal­tung der DSGVO ist nicht nur eine rechtliche Verpflich­tung, son­dern auch eine Voraus­set­zung für das Ver­trauen Ihrer Patien­ten. Ver­stöße kön­nen dieses Ver­trauen ern­sthaft gefährden und zugle­ich erhe­bliche rechtliche und finanzielle Kon­se­quen­zen nach sich ziehen.

Daten­schutz-Her­aus­forderun­gen – Typ­is­che Fehler ver­mei­den

Online-Ter­min­vere­in­barung in der Arzt­prax­is

Online-Ter­min­vere­in­barungssys­teme sind in Arzt­prax­en äußerst prak­tisch, stellen jedoch eine beson­dere Her­aus­forderung im Hin­blick auf den Daten­schutz dar. Ärztin­nen und Ärzte müssen sich­er­stellen, dass diese Sys­teme den stren­gen Anforderun­gen für den Umgang mit Gesund­heits­dat­en gerecht wer­den. Dabei gilt:

  • Es dür­fen nur die unbe­d­ingt erforder­lichen Dat­en der Pati­entin­nen und Patien­ten erhoben wer­den.
  • Die Datenüber­tra­gung muss stets ver­schlüs­selt erfol­gen, um unbefugten Zugriff zu ver­hin­dern.

E‑Mail-Ver­sand sen­si­bler Patien­ten­dat­en

Der Ver­sand von Gesund­heits­dat­en per E‑Mail ist ein sen­si­bles The­ma, bei dem beson­dere Vor­sicht geboten ist:

  • Unver­schlüs­selte E‑Mails: Diese soll­ten grund­sät­zlich nicht für den Ver­sand von Gesund­heits­dat­en ver­wen­det wer­den.
  • Ein­willi­gung des Patien­ten: Ein unver­schlüs­sel­ter Ver­sand ist nur dann möglich, wenn der Patient aus­drück­lich eingewil­ligt hat. Dabei müssen Sie:
  • Den Patien­ten umfassend über die Risiken aufk­lären.
  • Die Ein­willi­gung schriftlich doku­men­tieren.
  • Sich­er­stellen, dass die angegebene E‑Mail-Adresse tat­säch­lich dem Patien­ten gehört.

Sicherere Alter­na­tiv­en

Um den Daten­schutz zu gewährleis­ten, soll­ten Arzt­prax­en bevorzugt auf sichere Kom­mu­nika­tion­swege set­zen. Dazu zählen:

  • Ende-zu-Ende-Ver­schlüs­selung, die den Inhalt der E‑Mail schützt.
  • Spezial­isierte Dien­ste wie KIM (Kom­mu­nika­tion im Medi­z­in­we­sen).
  • Por­tal­lö­sun­gen, über die Patien­ten sich­er auf ihre Dat­en zugreifen kön­nen.

Mit diesen Maß­nah­men kön­nen Sie Risiken min­imieren und die sen­si­blen Dat­en Ihrer Patien­ten wirk­sam schützen.

Daten­weit­er­gabe von Ärzten an Fachärzte – Worauf Ärzte acht­en müssen

Die Weit­er­gabe von Patien­ten­dat­en an Fachärzte erfordert eine klare Rechts­grund­lage wie Ein­willi­gung, Behand­lungsver­trag oder geset­zliche Verpflich­tung. Dabei sind auss­chließlich notwendi­ge Dat­en zu über­mit­teln, die dem fest­gelegten Zweck dienen. Ohne geset­zliche Pflicht ist eine schriftliche, informierte Ein­willi­gung des Patien­ten erforder­lich.

Sicher­heits­maß­nah­men wie die ver­schlüs­selte Über­tra­gung, z. B. über KIM-Sys­teme, gewährleis­ten den Schutz der Dat­en. Jede Über­mit­tlung ist trans­par­ent und umfassend zu doku­men­tieren, um die Rechte der Patien­ten zu wahren und rechtliche Sicher­heit zu gewährleis­ten.

Daten­weit­er­gabe von Ärzten an Kranken­häuser – Worauf Ärzte acht­en müssen

Bei der Über­tra­gung von Patien­ten­dat­en an Kranken­häuser dür­fen nur die für die Behand­lung rel­e­van­ten Dat­en weit­ergegeben wer­den. Grund­lage hier­für sind geset­zliche Vor­gaben, der Behand­lungsver­trag oder eine doku­men­tierte Ein­willi­gung des Patien­ten.

Die Datenüber­mit­tlung sollte ver­schlüs­selt erfol­gen, um unbefugten Zugriff zu ver­hin­dern. Zusät­zlich müssen Patien­ten über Zweck und Umfang der Weit­er­gabe informiert wer­den. Eine lück­en­lose Doku­men­ta­tion schützt sowohl die Rechte der Patien­ten als auch die Prax­is vor rechtlichen Risiken.

Daten­weit­er­gabe von Ärzten an Krankenkassen – Worauf Ärzte acht­en müssen

Die Über­mit­tlung von Patien­ten­dat­en an Krankenkassen ist aus dem Prax­isall­t­ag nicht wegzu­denken, birgt jedoch erhe­bliche daten­schutzrechtliche Her­aus­forderun­gen. Vor allem die kom­plex­en rechtlichen Vor­gaben und die beson­dere Sen­si­bil­ität von Gesund­heits­dat­en erfordern äußer­ste Sorgfalt.

Rechts­grund­la­gen und Zweck­bindung

Die Weit­er­gabe von Dat­en unter­liegt stren­gen Regeln: Ärztin­nen und Ärzte müssen die Daten­schutz­grund­verord­nung (DSGVO), das Bun­des­daten­schutzge­setz (BDSG), das Sozialge­set­zbuch (SGB) sowie die beruf­s­rechtliche Schweigepflicht beacht­en. Dat­en dür­fen nur im klar definierten Rah­men und zweck­ge­bun­den an Krankenkassen über­mit­telt wer­den. Jede Zweck­ent­frem­dung oder über­mäßige Daten­weit­er­gabe kann schw­er­wiegende rechtliche Kon­se­quen­zen nach sich ziehen.

Doku­men­ta­tion­spflicht

Jede Datenüber­mit­tlung muss genau doku­men­tiert wer­den. Die Prax­isleitung trägt die Hauptver­ant­wor­tung für Trans­parenz und die Ein­hal­tung der geset­zlichen Vor­gaben. Eine fehlende oder unvoll­ständi­ge Doku­men­ta­tion gefährdet nicht nur die Recht­mäßigkeit des Vor­gangs, son­dern set­zt die Prax­is auch möglichen Sank­tio­nen und Daten­schutzver­stößen aus.

Patien­ten­rechte wahren

Patien­ten haben ein Recht auf Trans­parenz. Sie müssen über die Weit­er­gabe ihrer Dat­en und deren Zweck informiert wer­den. In Fällen, in denen keine geset­zliche Verpflich­tung beste­ht, ist die Ein­willi­gung des Patien­ten einzu­holen. Darüber hin­aus haben Patien­ten das Recht, Auskun­ft über ihre Dat­en zu ver­lan­gen, unrichtige Dat­en berichti­gen zu lassen oder die Löschung ihrer Dat­en zu ver­lan­gen. Ver­stöße gegen diese Rechte kön­nen an die zuständi­ge Auf­sichts­be­hörde gemeldet wer­den.

Sicheres Risiko­man­age­ment

Tech­nis­che und organ­isatorische Maß­nah­men sind essen­ziell, um die Sicher­heit der Dat­en zu gewährleis­ten. Dazu gehören die ver­schlüs­selte Über­tra­gung, eine sichere Daten­spe­icherung und ein kon­trol­liertes Zugriff­s­man­age­ment. Dies gilt ins­beson­dere für die dig­i­tale Weit­er­gabe, um unberechtigte Zugriffe zu ver­hin­dern und höch­ste Daten­schutz­s­tan­dards einzuhal­ten.

Mit klaren Prozessen, präzis­er Doku­men­ta­tion und mod­er­nen Sicher­heits­maß­nah­men schützen Ärzte nicht nur die sen­si­blen Gesund­heits­dat­en ihrer Patien­ten, son­dern bewahren auch das Ver­trauen und die rechtliche Sta­bil­ität ihrer Prax­is.

Pflicht zur Durch­führung ein­er Daten­schutz-Fol­gen­ab­schätzung (DSFA) für Ärzte?

Prax­is­in­hab­erin­nen und Prax­is­in­hab­er sind gegebe­nen­falls verpflichtet, eine Daten­schutz-Fol­gen­ab­schätzung (DSFA) durchzuführen, wenn eine geplante Daten­ver­ar­beitung voraus­sichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Frei­heit­en der betrof­fe­nen Per­so­n­en zur Folge hat. Dies ist ins­beson­dere rel­e­vant bei der Ver­ar­beitung sen­si­bler Gesund­heits­dat­en oder dem Ein­satz neuer Tech­nolo­gien (z. B. Telemedi­zin), wie beispiel­sweise dig­i­taler Patien­ten­sys­teme oder bio­metrisch­er Zugang­stech­nolo­gien.

Die DSFA umfasst:

  • Eine sys­tem­a­tis­che Bew­er­tung der geplanten Ver­ar­beitungsvorgänge.
  • Die Iden­ti­fizierung poten­zieller Risiken für die Patien­ten­dat­en.
  • Die Fes­tle­gung geeigneter Schutz­maß­nah­men, um diese Risiken zu min­imieren.

Durch die frühzeit­ige Durch­führung ein­er DSFA erfüllen Ärztin­nen und Ärzte die Anforderun­gen der DSGVO und kön­nen Daten­schutzver­stöße ver­mei­den. Dies ist nicht nur eine rechtliche Verpflich­tung, son­dern auch ein wesentlich­er Beitrag zum Schutz der sen­si­blen Patien­ten­dat­en und zur Sicherung des Ver­trauensver­hält­niss­es zwis­chen Arzt und Patient.

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Unser kosten­los­er Leit­faden „Daten­schutz in Arzt­prax­en“ hil­ft Ihnen dabei, die stren­gen Daten­schutzan­forderun­gen der DSGVO, des BDSG und des SGB sich­er und prax­is­gerecht umzuset­zen. Prof­i­tieren Sie von klaren Hand­lungsempfehlun­gen für den ver­ant­wor­tungsvollen Umgang mit sen­si­blen Patien­ten­dat­en, prak­tis­chen Tipps zur Doku­men­ta­tion und wirk­samen Schutz­maß­nah­men gegen Daten­schutzver­stöße.

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Sind Arzt­ter­mine per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en?

Ja, Arzt­ter­mine gel­ten als per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en gemäß der DSGVO. Per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en sind Infor­ma­tio­nen, die sich auf eine bes­timmte oder bes­timm­bare Per­son beziehen. Arzt­ter­mine kön­nen, ins­beson­dere in Verbindung mit weit­eren Dat­en wie Name, Kon­tak­t­dat­en oder Gesund­heitsin­for­ma­tio­nen, Rückschlüsse auf den Gesund­heit­szu­s­tand oder die per­sön­lichen Ver­hält­nisse eines Patien­ten zulassen.

Daher unter­liegen auch Ter­min­dat­en den stren­gen Daten­schutzbes­tim­mungen. Arzt­prax­en müssen sich­er­stellen, dass diese Dat­en nur zweck­ge­bun­den ver­ar­beit­et und durch geeignete tech­nis­che und organ­isatorische Maß­nah­men geschützt wer­den.

Sie sind Arzt und suchen Unter­stützung beim The­ma Daten­schutz?

Mit TRI­ESCHcon­sult haben Sie den richti­gen Part­ner an Ihrer Seite. In unser­er Daten­schutz-Sprech­stunde bieten wir Ärzten eine unverbindliche Erst­ber­atung, um alle Fra­gen zum Daten­schutz in der Prax­is zu klären. Michael Tri­esch und sein erfahrenes Team unter­stützen seit über einem Jahrzehnt Ärzte in ganz Deutsch­land dabei, den Daten­schutz sich­er und recht­skon­form umzuset­zen.

Wir helfen Ihnen, die Anforderun­gen der DSGVO, des BDSG und des SGB zu erfüllen und die sen­si­blen Gesund­heits­dat­en Ihrer Patien­ten wirk­sam zu schützen. Dabei entwick­eln wir prax­is­na­he und indi­vidu­ell angepasste Lösun­gen, die sich naht­los in Ihren Prax­isall­t­ag inte­gri­eren.

Vere­in­baren Sie jet­zt Ihre unverbindliche Erst­ber­atung – ver­trauen Sie auf unsere Kom­pe­tenz und langjährige Erfahrung!

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Schützen Sie die sen­si­blen Gesund­heits­dat­en Ihrer Patien­ten mit ein­er Beratung, die indi­vidu­ell auf die Bedürfnisse Ihrer Prax­is abges­timmt ist. Michael Tri­esch und sein Team von TRI­ESCHcon­sult sind seit über einem Jahrzehnt zuver­läs­sige Part­ner für Ärztin­nen und Ärzte in ganz Deutsch­land. Mit fundiert­er Exper­tise im Daten­schutz, kon­tinuier­lich­er Weit­er­bil­dung und einem tiefen Ver­ständ­nis für den Prax­isall­t­ag helfen wir Ihnen, die stren­gen Vor­gaben der DSGVO, des BDSG und des SGB sich­er umzuset­zen.

Ver­trauen Sie auf unsere Erfahrung und prax­isori­en­tierte Lösun­gen, die sich per­fekt in Ihre Arbeitsabläufe inte­gri­eren lassen. Kon­tak­tieren Sie uns noch heute – wir freuen uns darauf, Ihre Prax­is zu unter­stützen!

Daten­schutz für Ärzte – Das macht uns einzi­gar­tig

Ver­trauen durch 11 Jahre Daten­schutzex­per­tise

Seit mehr als einem Jahrzehnt biete ich haupt­säch­lich spezial­isierte Daten­schut­zlö­sun­gen für Apotheken und das Gesund­heitswe­sen, die alle geset­zlichen Anforderun­gen erfüllen und die sen­si­blen Dat­en Ihrer Kun­den schützen. Darüber hin­aus berate ich auch Unternehmen rund um das The­ma Daten­schutz. Ver­trauen Sie auf meine Erfahrung und Kom­pe­tenz.

Immer für Sie da – Ihre Betreu­ung ist meine Pri­or­ität

Ich betreue meine Man­dan­tinnen und Man­dan­ten inten­siv und bin auch im Urlaub immer für Sie da. Ihre Wün­sche und Bedürfnisse ste­hen bei mir an erster Stelle.

Haf­tungsent­las­tung durch trans­par­ente Risikoein­schätzung

Ich zeige Ihnen die tat­säch­lichen Risiken auf und ent­laste Sie von der Haf­tung. So kön­nen Sie sich­er und beruhigt han­deln, während ich mich um Ihre Daten­schutz­be­lange küm­mere.

Lösung­sori­en­tiert und prax­is­nah

Im Gegen­satz zu anderen sage ich nie: ‘Das geht nicht’ — ich finde immer Lösun­gen. Durch meine engen Kon­tak­te zu den Daten­schutzbe­hör­den der Län­der erre­iche ich prag­ma­tis­che Ergeb­nisse, die Ihre Daten­schutzbe­denken deut­lich reduzieren.

Kon­tinuier­liche Betreu­ung durch einen fes­ten Ansprech­part­ner

Ihre Betreu­ung ist bei mir in den besten Hän­den – immer durch einen fes­ten Ansprech­part­ner. So garantiere ich Ihnen eine kon­tinuier­liche und ver­trauensvolle Zusam­me­nar­beit.

Erfahrung als Lead Audi­tor für fundierte Branchenken­nt­nisse

Durch meine Tätigkeit als Lead Audi­tor ISO 9001 für die BSI (British Stan­dards Insti­tu­tion) inspiziere ich Unternehmen aus den Bere­ichen Maschi­nen- und Anla­gen­bau, Han­del und Dien­stleis­tung und führe aus­führliche Gespräche mit den Führungskräften. Diese Ein­blicke geben mir ein tiefes Ver­ständ­nis für die Prozesse und Men­tal­itäten der Branche. Darüber hin­aus bin ich als Lead Audi­tor ISO 27001 tätig.

Umfassende Ressourcen und Exper­tise auf MyDatenschutz.online

Über unser Por­tal MyDatenschutz.online stelle ich Vor­la­gen, For­mu­la­re, Experten­wis­sen und Stu­di­en rund um das The­ma Daten­schutz zur Ver­fü­gung. Außer­dem erhal­ten Sie regelmäßig meinen Newslet­ter „Der Daten­schutzbeauf­tragte“.

In welchen Fällen dür­fen per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en von Patien­ten an Dritte weit­ergegeben wer­den?

Per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en von Patien­ten dür­fen an Dritte nur unter klar definierten Voraus­set­zun­gen weit­ergegeben wer­den, die sich aus der DSGVO, dem BDSG und dem SGB ergeben. Die wichtig­sten Voraus­set­zun­gen sind:

  1. Rechts­grund­lage: Die Weit­er­gabe ist zuläs­sig, wenn eine geset­zliche Verpflich­tung, ein berechtigtes Inter­esse oder die Ein­willi­gung des Patien­ten vor­liegt.
  2. Zweck­bindung: Die Dat­en dür­fen nur für den angegebe­nen und recht­mäßi­gen Zweck weit­ergegeben wer­den, etwa an Krankenkassen zur Abrech­nung medi­zinis­ch­er Leis­tun­gen.
  3. Ein­willi­gung des Patien­ten: Sofern keine geset­zliche Verpflich­tung beste­ht, muss eine frei­willige, informierte und doku­men­tierte Ein­willi­gung des Patien­ten einge­holt wer­den.
  4. Sicher­heits­maß­nah­men: Tech­nis­che und organ­isatorische Maß­nah­men wie Ver­schlüs­selung sind erforder­lich, um die Dat­en bei der Über­mit­tlung zu schützen​​.

Ärzte tra­gen die Ver­ant­wor­tung, die Ein­hal­tung dieser Vor­gaben sicherzustellen, um Daten­schutzver­stöße und mögliche rechtliche Kon­se­quen­zen zu ver­mei­den.

Haben Sie noch Fra­gen?

Wir ste­hen Ihnen gerne für alle Fra­gen rund um den Daten­schutz für Ärzte zur Verfügung!

Kon­tak­tieren Sie uns noch heute und lassen Sie sich von Michael Tri­esch indi­vidu­ell berat­en – wir freuen uns auf Ihre Nachricht!