Datenschutz News
DSGVO als Geschäftsmodell? Wenn Datenschutz zur Masche wird!
Ein aktuelles Urteil des AG Mainz (13.05.2024 – 93 C 3/24) setzt ein klares Zeichen gegen den Missbrauch der DSGVO. Ein Webdesigner hatte Zahnarztpraxen mit angeblichen Daten-schutzverstößen konfrontiert, um anschließend eigene Leistungen zu verkaufen. Wurde das Angebot abgelehnt, folgten Auskunftsersuchen und Schmerzensgeldforderungen. Das Gericht sah darin einen Rechtsmissbrauch: DSGVO-Rechte dienen nicht der Selbstbe-reicherung. Datenschutz darf kein Geschäftsmodell sein – wer Druck aufbaut, riskiert selbst eine Klage-Niederlage. Echte Auskunftsersuchen sind ernst zu nehmen, aber auch rechtlich prüfbar.
Brauche ich mit jedem Dienstleister einen AV-Vertrag? – Was Unternehmen zur Auftragsverarbeitung wissen müssen
Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) ist nach Art. 28 DSGVO verpflichtend, wenn ein externer Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet – etwa bei IT-Betreuung, Cloud-Diensten oder Lohnabrechnung. Der Dienstleister handelt weisungsgebunden und ohne eigene Entscheidungsmacht. Kein AV-Vertrag ist erforderlich bei eigenverantwortlichen Berufsgeheimnisträgern (z. B. Anwälte) oder bei Paketdiensten. Häufige Fehler: fehlender Vertrag, falsche Einordnung des Partners oder unzureichende Prüfung. Unternehmen sollten ihre Dienstleister regelmäßig überprüfen, AV-Verträge dokumentieren und technische Maßnahmen absichern. Ich unterstütze Sie gern bei der Umsetzung mit praxisnaher Beratung und rechtssicheren Vorlagen.
Meetings aufzeichnen und transkribieren: Effizienzsteigerung und Datenschutz im Einklang
Meetings lassen sich heute einfach aufzeichnen und transkribieren – Tools wie „Plaud note“, Otter.ai oder die Teams- und Zoom-Funktionen machen es möglich. Das spart Zeit, erleichtert die Protokollerstellung und sorgt für Barrierefreiheit. Dabei gilt: Datenschutz nicht vergessen! Aufzeichnung und Transkription personenbezogener Daten erfordern klare Informationspflichten, dokumentierte Einwilligungen und ein sicheres Löschkonzept. So gelingt der Spagat zwischen Effizienzsteigerung und datenschutzkonformer Nutzung.
Social Media Marketing: Datenschutzrechtliche Anforderungen bei der Nutzung von Facebook, Instagram und LinkedIn
Social Media Marketing bietet enorme Chancen, birgt aber auch datenschutzrechtliche Herausforderungen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Aktivitäten auf Facebook, Instagram und LinkedIn im Einklang mit der DSGVO stehen. Transparenz, Einwilligung und die rechtssichere Nutzung von Analyse- und Tracking-Tools sind essenziell. Mit klaren Richtlinien, Schulungen und einer durchdachten Strategie gelingt eine erfolgreiche und zugleich datenschutzkonforme Social Media Präsenz. So schaffen Unternehmen Vertrauen bei ihren Zielgruppen und nutzen die Potenziale der sozialen Medien effektiv und verantwortungsbewusst.
Digitalisierung und Schweigepflicht – Neue Anforderungen für Berufsgeheimnisträger gemäß § 203 StGB und den Berufsordnungen der Kammern
Die digitale Kommunikation bringt neue Risiken für Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Apotheker, Anwälte und Therapeuten. § 203 StGB sowie berufsrechtliche Vorgaben verpflichten zur strikten Vertraulichkeit – auch digital. Unverschlüsselte E‑Mails, unsichere Messenger oder Cloud-Dienste können strafbare Offenbarungen darstellen. Erforderlich sind Verschlüsselung, Zugriffsschutz, AV-Verträge und klare Prozesse. Berufsangehörige sollten nur datenschutzkonforme Tools nutzen und regelmäßig geschult werden. Schweigepflicht endet nicht beim Bildschirmrand – digitale Sorgfalt ist zwingend.
7 Jahre DSGVO: Was hat die Datenschutz-Grundverordnung für Deutschland bewirkt?
Trotz anfänglicher Bedenken und Umsetzungsaufwand profitieren Unternehmen heute durch mehr Transparenz, Vertrauen und internationale Anschlussfähigkeit. Die befürchtete Abmahnwelle blieb aus – stattdessen etablierte sich ein pragmatischer Umgang. Datenschutz ist kein Randthema mehr, sondern ein Wettbewerbsfaktor. Die DSGVO bleibt ein Meilenstein digitaler Selbstbestimmung.
WhatsApp im Gesundheitswesen – Wenn berufliche Schweigepflicht und Datenschutz auf dem Spiel stehen
Die Nutzung von WhatsApp in privaten Gruppen zur dienstlichen Kommunikation im Gesundheitswesen ist aus datenschutz- und berufsrechtlicher Sicht hoch problematisch. Sie verstößt gegen die DSGVO, § 203 StGB (Schweigepflicht) sowie Berufsordnungen der Kammern. Besonders der Umgang mit Gesundheitsdaten auf privaten, ungesicherten Geräten birgt erhebliche Risiken. Einrichtungen sollten WhatsApp-Nutzung klar untersagen, datenschutzkonforme Messenger einführen, BYOD regeln und Mitarbeitende schulen – zum Schutz der Daten und der beruflichen Integrität.
„ePA und Datenschutz: Ist das Gesetz datenschutzrechtlich zu Ende gedacht?“ Ein kritischer Blick auf die elektronische Patientenakte und ihre datenschutzrechtlichen Lücken
Die elektronische Patientenakte (ePA) gilt als Meilenstein der Digitalisierung im […]











