Wie stel­len Sie sicher, dass in Ihrem Unter­neh­men stan­dard­mä­ßig nur die tat­säch­lich erfor­der­li­chen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ver­ar­bei­tet wer­den? Und wie ver­mei­den Sie, dass Mit­ar­bei­ten­de oder Kun­din­nen und Kun­den erst aktiv Ein­stel­lun­gen ändern müs­sen, um ein ange­mes­se­nes Daten­schutz­ni­veau zu errei­chen?

Pri­va­cy by Default gibt dar­auf eine kla­re Ant­wort: Sys­te­me müs­sen so vor­ein­ge­stellt sein, dass sie von Beginn des Betriebs an daten­spar­sam und zweck­ge­bun­den arbei­ten. Die­ses Prin­zip ist, eben­so wie Pri­va­cy by Design, in Arti­kel 25 der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) aus­drück­lich gere­gelt und ver­pflich­tet Ver­ant­wort­li­che dazu, daten­schutz­freund­li­che Stan­dard­ein­stel­lun­gen sicher­zu­stel­len.

Aus Sicht des Daten­schutz­be­auf­trag­ten ist ent­schei­dend, Pri­va­cy by Default nicht iso­liert zu betrach­ten. Es han­delt sich um eine eigen­stän­di­ge gesetz­li­che Pflicht, deren Wirk­sam­keit jedoch maß­geb­lich von der vor­ge­la­ger­ten daten­schutz­kon­for­men Sys­tem­ge­stal­tung abhängt.

Das Wich­tigs­te in Kür­ze

  • Begriff und Bedeu­tung von Pri­va­cy by Default: Sys­te­me müs­sen so vor­ein­ge­stellt sein, dass stan­dard­mä­ßig nur die für den jewei­li­gen Zweck erfor­der­li­chen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ver­ar­bei­tet wer­den und die­se nicht einer unbe­grenz­ten Zahl von Per­so­nen zugäng­lich sind.
  • Recht­li­che Grund­la­ge in der DSGVO: Arti­kel 25 Absatz 2 DSGVO ver­pflich­tet Unter­neh­men zu daten­schutz­freund­li­chen Vor­ein­stel­lun­gen unter Berück­sich­ti­gung von Risi­ko, Stand der Tech­nik und Imple­men­tie­rungs­kos­ten.
  • Abgren­zung zu Pri­va­cy by Design: Pri­va­cy by Default betrifft die kon­kre­ten Stan­dard­ein­stel­lun­gen im Betrieb, wäh­rend Pri­va­cy by Design die tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Aus­ge­stal­tung der Ver­ar­bei­tung bereits bei Pla­nung und Ent­wick­lung umfasst.
  • Risi­ko­per­spek­ti­ve des Daten­schutz­be­auf­trag­ten: Vor­ein­stel­lun­gen kön­nen daten­schutz­recht­li­che Risi­ken redu­zie­ren, struk­tu­rel­le Fehl­ent­schei­dun­gen bei der Sys­tem­aus­wahl oder der Archi­tek­tur jedoch nur begrenzt aus­glei­chen.
  • Typi­sche Schwach­stel­len: Unge­prüf­te Über­nah­me von Stan­dard­kon­fi­gu­ra­tio­nen, zu weit­rei­chen­de Berech­ti­gun­gen und feh­len­de regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung.
  • Stra­te­gi­scher Hin­weis: Pri­va­cy by Default ent­fal­tet sei­ne vol­le Wir­kung im Zusam­men­spiel mit einer früh­zei­ti­gen daten­schutz­recht­li­chen Pro­jekt­be­glei­tung.
  • Lang­fris­ti­ge Sicher­stel­lung: Daten­schutz­freund­li­che Vor­ein­stel­lun­gen müs­sen doku­men­tiert, kon­trol­liert und kon­ti­nu­ier­lich ange­passt wer­den.

Begriff und Bedeu­tung von Pri­va­cy by Default

Pri­va­cy by Default bedeu­tet, dass durch geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men sicher­ge­stellt wird, dass per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten stan­dard­mä­ßig nur in dem Umfang ver­ar­bei­tet wer­den, der für den jewei­li­gen Zweck erfor­der­lich ist.

Dar­über hin­aus ver­langt Arti­kel 25 Absatz 2 DSGVO aus­drück­lich, dass per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten stan­dard­mä­ßig nicht einer unbe­grenz­ten Zahl von Per­so­nen zugäng­lich gemacht wer­den dür­fen. Somit betrifft Pri­va­cy by Default nicht nur die Daten­er­he­bung, son­dern auch die Zugriffs- und Sicht­bar­keits­kon­zep­te inner­halb eines Sys­tems.

Betrof­fe­ne Per­so­nen sol­len nicht erst durch eige­ne Akti­vi­tä­ten, etwa durch das Deak­ti­vie­ren optio­na­ler Funk­tio­nen, ein ange­mes­se­nes Daten­schutz­ni­veau her­stel­len müs­sen. Viel­mehr ist die daten­schutz­freund­lichs­te Opti­on die Grund­ein­stel­lung.

Dies betrifft ins­be­son­de­re:

  • Umfang der Daten­er­he­bung
  • Spei­cher­dau­er
  • Rol­len- und Berech­ti­gungs­kon­zep­te
  • Sicht­bar­keit und Zugäng­lich­keit von Daten
  • Akti­vie­rung optio­na­ler Funk­tio­nen

Pri­va­cy by Default kon­kre­ti­siert damit ins­be­son­de­re den Grund­satz der Daten­mi­ni­mie­rung sowie die Inte­gri­tät und Ver­trau­lich­keit im ope­ra­ti­ven Betrieb.

Recht­li­che Ver­an­ke­rung in der DSGVO

Die gesetz­li­che Grund­la­ge fin­det sich in Arti­kel 25 DSGVO, der sowohl Pri­va­cy by Design (Absatz 1) als auch Pri­va­cy by Default (Absatz 2) regelt. Bei­de Absät­ze ste­hen gleich­ran­gig neben­ein­an­der und kon­kre­ti­sie­ren die Rechen­schafts­pflicht des Ver­ant­wort­li­chen gemäß Arti­kel 5 Absatz 2 DSGVO. Ver­ant­wort­li­che müs­sen nicht nur geeig­ne­te Maß­nah­men umset­zen, son­dern auch nach­wei­sen kön­nen, dass die­se wirk­sam sind.

Bei der Umset­zung sind ins­be­son­de­re fol­gen­de Fak­to­ren zu berück­sich­ti­gen:

  • Der Stand der Tech­nik: Es ist zu prü­fen, wel­che tech­ni­schen Lösun­gen, Sicher­heits­me­cha­nis­men und Kon­fi­gu­ra­ti­ons­mög­lich­kei­ten nach dem aktu­el­len Ent­wick­lungs­stand ver­füg­bar und prak­ti­ka­bel sind. Maß­geb­lich ist dabei nicht das tech­nisch Mach­ba­re im Extrem­fall, son­dern das objek­tiv erreich­ba­re Schutz­ni­veau unter Berück­sich­ti­gung bran­chen­üb­li­cher Stan­dards. Unter­neh­men müs­sen ihre Sys­te­me regel­mä­ßig eva­lu­ie­ren, da sich der Stand der Tech­nik fort­lau­fend wei­ter­ent­wi­ckelt.
  • Die Imple­men­tie­rungs­kos­ten: Die DSGVO ver­langt kei­ne wirt­schaft­lich unver­hält­nis­mä­ßi­gen Maß­nah­men. Aller­dings dür­fen Kos­ten­er­wä­gun­gen nicht pau­schal als Argu­ment gegen daten­schutz­freund­li­che Vor­ein­stel­lun­gen her­an­ge­zo­gen wer­den. Viel­mehr ist eine nach­voll­zieh­ba­re Abwä­gung zwi­schen Schutz­ni­veau und wirt­schaft­li­chem Auf­wand erfor­der­lich. Je höher das Risi­ko für die betrof­fe­nen ist, des­to gerin­ge­re Bedeu­tung haben rei­ne Kos­ten­ar­gu­men­te.
  • Art, Umfang, Umstän­de und Zwe­cke der Ver­ar­bei­tung: Hier ist eine dif­fe­ren­zier­te Betrach­tung der kon­kre­ten Ver­ar­bei­tungs­si­tua­ti­on erfor­der­lich. Zu berück­sich­ti­gen sind unter ande­rem:
    • Wel­che Kate­go­rien per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ver­ar­bei­tet wer­den (z. B. beson­de­re Kate­go­rien nach Art. 9 DSGVO)
    • Wie vie­le Per­so­nen betrof­fen sind
    • In wel­chem orga­ni­sa­to­ri­schen und tech­ni­schen Kon­text die Ver­ar­bei­tung erfolgt
    • Wel­che Zwe­cke kon­kret ver­folgt wer­den und wie eng die­se defi­niert sind
  • Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit und Schwe­re mög­li­cher Risi­ken: Pri­va­cy by Default ist risi­ko­ba­siert aus­zu­le­gen. Ent­schei­dend ist, wel­che poten­zi­el­len Beein­träch­ti­gun­gen für betrof­fe­ne Per­so­nen ein­tre­ten kön­nen, etwa durch unbe­fug­ten Zugriff, Zweck­ent­frem­dung, Pro­fil­bil­dung oder über­lan­ge Spei­che­rung. Sowohl die Wahr­schein­lich­keit eines Scha­dens­ein­tritts als auch die mög­li­che Inten­si­tät der Beein­träch­ti­gung sind in die Bewer­tung ein­zu­be­zie­hen. Bei erhöh­tem Risi­ko stei­gen die Anfor­de­run­gen an die daten­schutz­freund­li­che Vor­ein­stel­lung ent­spre­chend.

Abgren­zung zu Pri­va­cy by Design

Obwohl bei­de Prin­zi­pi­en eng mit­ein­an­der ver­zahnt sind, unter­schei­den sie sich funk­tio­nal.

Pri­va­cy by Design wirkt auf der Ebe­ne der Kon­zep­ti­on und struk­tu­rel­len Aus­ge­stal­tung von Sys­te­men und Pro­zes­sen. Pri­va­cy by Default greift inner­halb die­ser Struk­tu­ren und stellt sicher, dass das Sys­tem im lau­fen­den Betrieb daten­schutz­freund­lich vor­ein­ge­stellt ist.

Daten­schutz­recht­lich pro­ble­ma­tisch wird es, wenn ver­sucht wird, kon­zep­tio­nel­le oder archi­tek­tur­be­ding­te Defi­zi­te aus­schließ­lich über die Kon­fi­gu­ra­ti­on aus­zu­glei­chen. Zwar kön­nen daten­schutz­freund­li­che Vor­ein­stel­lun­gen Risi­ken deut­lich redu­zie­ren, sie kön­nen jedoch sys­tem­im­ma­nen­te Ver­ar­bei­tungs­lo­gi­ken nur ein­ge­schränkt ver­än­dern.

Aus Sicht des Daten­schutz­be­auf­trag­ten gilt daher: Pri­va­cy by Default ist ein zen­tra­les Instru­ment, sei­ne Effek­ti­vi­tät hängt jedoch maß­geb­lich von einer daten­schutz­kon­for­men Sys­tem­ge­stal­tung ab.

Ein­schät­zung von Michael Triesch: Wovon aus Sicht des Daten­schutz­ex­per­ten abzu­ra­ten ist

1. Daten­schutz erst nach Sys­tem­ein­füh­rung zu berück­sich­ti­gen
Wird ein Sys­tem imple­men­tiert und erst im Anschluss daten­schutz­recht­lich bewer­tet, sind wesent­li­che struk­tu­rel­le Ent­schei­dun­gen häu­fig bereits getrof­fen. Anpas­sun­gen sind dann mit erhöh­tem Auf­wand oder nur ein­ge­schränkt mög­lich.

2. Stan­dard­kon­fi­gu­ra­tio­nen unge­prüft zu über­neh­men
Her­stel­ler-Vor­ein­stel­lun­gen ori­en­tie­ren sich häu­fig an Funk­tio­na­li­tät und Nut­zer­freund­lich­keit. Ob sie den Anfor­de­run­gen der Daten­mi­ni­mie­rung ent­spre­chen, ist im Ein­zel­fall zu prü­fen. Die daten­schutz­recht­li­che Ver­ant­wor­tung ver­bleibt stets beim Ver­ant­wort­li­chen.

3. Daten­schutz auf IT-Sicher­heit zu ver­kür­zen
Pri­va­cy by Default betrifft nicht nur tech­ni­sche Sicher­heits­maß­nah­men, son­dern auch Zweck­bin­dung, Spei­cher­be­gren­zung, Trans­pa­renz und die Wah­rung von Betrof­fe­nen­rech­ten.

4. Feh­len­de kon­ti­nu­ier­li­che Kon­trol­le
Daten­schutz­freund­li­che Vor­ein­stel­lun­gen sind kein sta­ti­scher Zustand. Sys­tem­up­dates, neue Modu­le oder orga­ni­sa­to­ri­sche Ände­run­gen kön­nen bestehen­de Ein­stel­lun­gen ver­än­dern oder erwei­tern. Eine regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung ist daher uner­läss­lich.

Typi­sche Schwach­stel­len in der Pra­xis

In der betrieb­li­chen Umset­zung zei­gen sich regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Pro­blem­be­rei­che, die die Wirk­sam­keit von Pri­va­cy by Default erheb­lich beein­träch­ti­gen kön­nen:

Akti­vier­te Zusatz­funk­tio­nen ohne doku­men­tier­te Erfor­der­lich­keits­prü­fung

Moder­ne Soft­ware­lö­sun­gen ver­fü­gen häu­fig über eine Viel­zahl optio­na­ler Modu­le, Ana­ly­se­funk­tio­nen oder Schnitt­stel­len. In der Pra­xis wer­den die­se Funk­tio­nen nicht sel­ten stan­dard­mä­ßig akti­viert oder „vor­sorg­lich“ frei­ge­schal­tet, ohne dass geprüft und doku­men­tiert wird, ob sie für den kon­kret defi­nier­ten Ver­ar­bei­tungs­zweck tat­säch­lich erfor­der­lich sind. Dadurch kann es zu einer schlei­chen­den Aus­wei­tung der Daten­ver­ar­bei­tung kom­men, die weder vom Zweck gedeckt noch durch eine Rechts­grund­la­ge aus­rei­chend legi­ti­miert ist.

Zu weit­rei­chen­de Zugriffs­rech­te ohne dif­fe­ren­zier­tes Rol­len­mo­dell

Ein häu­fi­ger Schwach­punkt liegt in pau­scha­len Berech­ti­gungs­kon­zep­ten. Wenn Mit­ar­bei­ten­de Zugriff auf Daten erhal­ten, die sie für ihre kon­kre­te Tätig­keit nicht benö­ti­gen, wider­spricht dies dem Grund­satz der Daten­mi­ni­mie­rung sowie der in Arti­kel 25 Absatz 2 DSGVO gefor­der­ten Beschrän­kung der Zugäng­lich­keit. Feh­len klar defi­nier­te Rol­len- und Rech­te­kon­zep­te, ent­ste­hen inter­ne Daten­schutz­ri­si­ken, die häu­fig erst im Rah­men von Prü­fun­gen oder Vor­fäl­len sicht­bar wer­den.

Unkla­re oder über­lan­ge Auf­be­wah­rungs­fris­ten

Daten­schutz­freund­li­che Vor­ein­stel­lun­gen betref­fen auch die Spei­cher­be­gren­zung. In vie­len Unter­neh­men exis­tie­ren jedoch kei­ne klar defi­nier­ten Fris­ten oder auto­ma­ti­sche Lösch­rou­ti­nen. Daten ver­blei­ben dann aus orga­ni­sa­to­ri­scher Bequem­lich­keit oder tech­ni­scher Untä­tig­keit län­ger im Sys­tem als erfor­der­lich. Dies erhöht nicht nur das Risi­ko bei Daten­schutz­ver­let­zun­gen, son­dern kann auch zu Ver­stö­ßen gegen den Grund­satz der Spei­cher­be­gren­zung füh­ren.

Feh­len­de Lösch­kon­zep­te

Auch wenn die Auf­be­wah­rungs­fris­ten theo­re­tisch defi­niert sind, fehlt es in der Pra­xis an einem tech­nisch imple­men­tier­ten Lösch­kon­zept. Ohne kla­re Zustän­dig­kei­ten, Pro­zes­se und Kon­troll­me­cha­nis­men bleibt die Löschung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten dem Zufall oder manu­el­len Ein­zel­ent­schei­dun­gen über­las­sen. Pri­va­cy by Default ver­langt jedoch, dass Sys­te­me bereits stan­dard­mä­ßig so kon­fi­gu­riert sind, dass eine frist­ge­rech­te und nach­voll­zieh­ba­re Löschung unter­stützt wird.

Unzu­rei­chen­de Doku­men­ta­ti­on von Kon­fi­gu­ra­ti­ons­ent­schei­dun­gen

Ein wei­te­rer Schwach­punkt ist die feh­len­de oder lücken­haf­te Doku­men­ta­ti­on der gewähl­ten Stan­dard­ein­stel­lun­gen. Oft ist nicht nach­voll­zieh­bar, war­um bestimm­te Funk­tio­nen akti­viert oder deak­ti­viert wur­den, auf wel­cher Grund­la­ge Berech­ti­gun­gen ver­ge­ben oder wie Spei­cher­fris­ten fest­ge­legt wur­den. Dies erschwert nicht nur inter­ne Kon­trol­len, son­dern steht auch im Wider­spruch zur Rechen­schafts­pflicht. Daten­schutz­freund­li­che Vor­ein­stel­lun­gen müs­sen nicht nur imple­men­tiert, son­dern auch beleg­bar sein.

Die­se Schwach­stel­len ent­ste­hen in der Pra­xis häu­fig nicht durch bewuss­te Miss­ach­tung daten­schutz­recht­li­cher Vor­ga­ben. Viel­mehr resul­tie­ren sie aus einer feh­len­den früh­zei­ti­gen daten­schutz­recht­li­chen Ein­bin­dung in Auswahl‑, Ein­füh­rungs- und Kon­fi­gu­ra­ti­ons­pro­zes­se. Wer­den Sys­te­me pri­mär unter funk­tio­na­len oder wirt­schaft­li­chen Gesichts­punk­ten imple­men­tiert und der Daten­schutz erst im Nach­gang berück­sich­tigt, ver­fes­ti­gen sich Kon­fi­gu­ra­ti­ons­ent­schei­dun­gen, die spä­ter nur mit erheb­li­chem Auf­wand kor­ri­giert wer­den kön­nen.

Pri­va­cy by Default erfor­dert daher nicht nur tech­ni­sche Ein­stel­lun­gen, son­dern auch struk­tu­rier­te Ent­schei­dungs­pro­zes­se, kla­re Ver­ant­wort­lich­kei­ten sowie eine doku­men­tier­te Erfor­der­lich­keits­prü­fung im gesam­ten Sys­tem­le­bens­zy­klus.

Mehr­wert von Pri­va­cy by Default – rich­tig ein­ge­ord­net

Rich­tig umge­setzt trägt Pri­va­cy by Default wesent­lich dazu bei,

  • unnö­ti­ge Daten­ver­ar­bei­tung zu ver­mei­den,
  • Risi­ken für betrof­fe­ne Per­so­nen zu redu­zie­ren,
  • Haf­tungs­ri­si­ken zu mini­mie­ren und
  • das Ver­trau­en von Kun­din­nen und Kun­den zu stär­ken.

Der wirt­schaft­li­che Mehr­wert ent­steht ins­be­son­de­re durch klar struk­tu­rier­te Pro­zes­se, redu­zier­te Daten­be­stän­de und trans­pa­ren­te Ver­ant­wort­lich­kei­ten.

Pri­va­cy by Default ist damit ein eigen­stän­di­ges und ver­bind­li­ches Instru­ment der DSGVO, sei­ne vol­le Wir­kung ent­fal­tet es jedoch im Zusam­men­spiel mit einer daten­schutz­kon­for­men Sys­tem­ar­chi­tek­tur.

War­um Pri­va­cy by Default allein nicht genügt

Die daten­schutz­recht­li­che Qua­li­tät eines Sys­tems wird maß­geb­lich bereits im Aus­wahl- und Pla­nungs­pro­zess geprägt. Ent­schei­dun­gen zur Zweck­de­fi­ni­ti­on, Rol­len­struk­tur, Daten­ka­te­go­rien oder zur Ein­bin­dung exter­ner Dienst­leis­ter beein­flus­sen das spä­te­re Risi­ko­pro­fil erheb­lich.

Sind die­se Grund­la­gen nicht daten­schutz­ge­recht aus­ge­stal­tet, kön­nen Vor­ein­stel­lun­gen Risi­ken zwar redu­zie­ren, jedoch nicht voll­stän­dig besei­ti­gen.

Aus Per­spek­ti­ve des Daten­schutz­be­auf­trag­ten ist daher klar: Pri­va­cy by Default ist not­wen­dig und gesetz­lich ver­pflich­tend – nach­hal­ti­ge Rechts­si­cher­heit ent­steht jedoch erst im Zusam­men­spiel mit einer früh­zei­ti­gen daten­schutz­recht­li­chen Kon­zep­ti­on.

Kon­ti­nu­ier­li­che Unter­stüt­zung von TRI­ESCH­con­sult bei Pri­va­cy by Default

Die kon­se­quen­te Umset­zung von Pri­va­cy by Default ist nicht nur eine gesetz­li­che Ver­pflich­tung gemäß Arti­kel 25 Absatz 2 DSGVO, son­dern ein wesent­li­cher Bau­stein für eine belast­ba­re Daten­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on. Daten­schutz­freund­li­che Vor­ein­stel­lun­gen müs­sen sys­te­ma­tisch defi­niert, doku­men­tiert und regel­mä­ßig über­prüft wer­den.

Pri­va­cy by Default bedeu­tet, dass Sys­te­me und Anwen­dun­gen stan­dard­mä­ßig so kon­fi­gu­riert sind, dass nur die jeweils erfor­der­li­chen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ver­ar­bei­tet wer­den. Daten­schutz­be­auf­trag­ter Michael Triesch unter­stützt Sie dabei, die­se Anfor­de­run­gen struk­tu­riert, pra­xis­taug­lich und dau­er­haft umzu­set­zen.

1. Prü­fung und Opti­mie­rung von Stan­dard­ein­stel­lun­gen

Michael Triesch ana­ly­siert gemein­sam mit Ihnen bestehen­de Sys­te­me, Soft­ware­lö­sun­gen und Fach­an­wen­dun­gen im Hin­blick auf ihre daten­schutz­freund­li­chen Vor­ein­stel­lun­gen. Dabei wird ins­be­son­de­re geprüft:

  • Wel­che Daten stan­dard­mä­ßig erho­ben wer­den
  • Wel­che Funk­tio­nen auto­ma­tisch akti­viert sind
  • Ob Spei­cher­fris­ten ange­mes­sen defi­niert sind
  • Ob Zugriffs­rech­te dem Erfor­der­lich­keits­prin­zip ent­spre­chen

Ziel ist es, die Kon­fi­gu­ra­tio­nen so anzu­pas­sen, dass die Daten­ver­ar­bei­tung auf das not­wen­di­ge Maß beschränkt bleibt.

2. Doku­men­ta­ti­on und Rechen­schafts­pflicht

Pri­va­cy by Default unter­liegt der Rechen­schafts­pflicht gemäß DSGVO. Michael Triesch unter­stützt Sie bei der struk­tu­rier­ten Doku­men­ta­ti­on von Kon­fi­gu­ra­ti­ons­ent­schei­dun­gen und daten­schutz­re­le­van­ten Sys­tem­ein­stel­lun­gen.

So wird nach­voll­zieh­bar fest­ge­hal­ten, war­um bestimm­te Funk­tio­nen akti­viert oder deak­ti­viert wur­den und auf wel­cher Rechts­grund­la­ge die jewei­li­ge Ver­ar­bei­tung beruht.

3. Schu­lun­gen und Sen­si­bi­li­sie­rung

Daten­schutz­freund­li­che Vor­ein­stel­lun­gen sind nur dann wirk­sam, wenn Mit­ar­bei­ten­de ihre Bedeu­tung ver­ste­hen. Michael Triesch ver­mit­telt pra­xis­nah:

  • Wie Stan­dard­ein­stel­lun­gen daten­schutz­kon­form gewählt wer­den
  • Wor­auf bei neu­en Soft­ware­ein­füh­run­gen zu ach­ten ist
  • Wie Fach­ab­tei­lun­gen das Prin­zip der Daten­mi­ni­mie­rung im All­tag berück­sich­ti­gen

Damit wird Pri­va­cy by Default nicht nur tech­nisch, son­dern auch orga­ni­sa­to­risch ver­an­kert.

Im Rah­men struk­tu­rier­ter Selbst­prü­fun­gen kön­nen Unter­neh­men regel­mä­ßig kon­trol­lie­ren, ob ihre Sys­te­me wei­ter­hin den Anfor­de­run­gen von Pri­va­cy by Default ent­spre­chen.

Dies betrifft ins­be­son­de­re Updates, neue Modu­le oder geän­der­te Pro­zes­se. So las­sen sich schlei­chen­de Erwei­te­run­gen der Daten­ver­ar­bei­tung früh­zei­tig erken­nen und kor­ri­gie­ren.

5. Kon­ti­nu­ier­li­che Beglei­tung und Anpas­sung

Pri­va­cy by Default ist kein ein­ma­li­ger Kon­fi­gu­ra­ti­ons­schritt, son­dern ein fort­lau­fen­der Über­wa­chungs­pro­zess. Tech­ni­sche Ent­wick­lun­gen, neue Funk­tio­nen oder orga­ni­sa­to­ri­sche Ver­än­de­run­gen erfor­dern regel­mä­ßi­ge Über­prü­fun­gen.

Michael Triesch beglei­tet Sie lang­fris­tig dabei, daten­schutz­freund­li­che Stan­dard­ein­stel­lun­gen auf­recht­zu­er­hal­ten und an neue recht­li­che oder tech­ni­sche Anfor­de­run­gen anzu­pas­sen.

War­um Daten­schutz­ex­per­te Michael Triesch?

Als erfah­re­ner exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter kennt Michael Triesch die typi­schen Schwach­stel­len bei der prak­ti­schen Umset­zung von Pri­va­cy by Default. Er unter­stützt Unter­neh­men dabei, daten­schutz­freund­li­che Vor­ein­stel­lun­gen nicht nur for­mal ein­zu­rich­ten, son­dern sie sys­te­ma­tisch in die Daten­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on zu inte­grie­ren.

Rechts­si­che­re Umset­zung von Pri­va­cy by Default

Er stellt sicher, dass Ihre Sys­te­me den Anfor­de­run­gen ent­spre­chen und per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten stan­dard­mä­ßig nur im erfor­der­li­chen Umfang ver­ar­bei­tet wer­den.

Pra­xis­ori­en­tier­te Bera­tung

Die Bera­tung erfolgt anwen­dungs­be­zo­gen und berück­sich­tigt Ihre kon­kre­ten Soft­ware­lö­sun­gen, inter­nen Abläu­fe und orga­ni­sa­to­ri­schen Struk­tu­ren. Ziel ist eine rea­lis­ti­sche, umsetz­ba­re und rechts­si­che­re Kon­fi­gu­ra­ti­on.

Nach­hal­ti­ge Daten­schutz­stra­te­gie

Mit Michael Triesch set­zen Sie Pri­va­cy by Default nicht iso­liert um, son­dern als Bestand­teil einer lang­fris­tig trag­fä­hi­gen Daten­schutz­stra­te­gie. So wird sicher­ge­stellt, dass daten­schutz­freund­li­che Stan­dard­ein­stel­lun­gen dau­er­haft ein­ge­hal­ten und regel­mä­ßig über­prüft wer­den.

Fazit

Pri­va­cy by Default ist eine ver­bind­li­che gesetz­li­che Ver­pflich­tung gemäß Arti­kel 25 Absatz 2 DSGVO. Unter­neh­men müs­sen dem­nach sicher­stel­len, dass per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten stan­dard­mä­ßig nur zweck­ge­bun­den, erfor­der­lich und zugriffs­be­schränkt ver­ar­bei­tet wer­den.

Wer daten­schutz­freund­li­che Vor­ein­stel­lun­gen sys­te­ma­tisch imple­men­tiert, regel­mä­ßig über­prüft und doku­men­tiert, redu­ziert Risi­ken, stärkt das Ver­trau­en von Kun­din­nen und Kun­den und schafft nach­hal­ti­ge Com­pli­ance.

TRI­ESCH­con­sult unter­stützt Sie dabei, Pri­va­cy by Default nicht nur for­mal umzu­set­zen, son­dern struk­tu­rell und dau­er­haft in Ihren Unter­neh­mens­pro­zes­sen zu ver­an­kern.