Eine Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung ver­pflich­tet bei­de Par­tei­en zum Still­schwei­gen bezüg­lich ver­trau­li­cher Infor­ma­tio­nen. Sie stellt somit eine sinn­vol­le Ergän­zung zu daten­schutz­recht­li­chen Maß­nah­men dar. Gera­de im Kon­text des Gesund­heits­we­sens ist der Daten­schutz, also der ver­trau­li­che Umgang mit sen­si­blen Pati­en­ten­da­ten, von immenser Wich­tig­keit. Wir klä­ren Sie hier detail­liert dar­über auf, war­um der Daten­schutz unab­ding­lich ist, wel­che Aspek­te Teil einer Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung sind und wel­che Kon­se­quen­zen die Miss­ach­tung des Still­schwei­gens mit sich bringt. Dar­über hin­aus infor­mie­ren wir Sie über die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen, die eine Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung erfül­len muss und wie Sie sicher­stel­len kön­nen, dass die Gesund­heits­da­ten Ihrer Kun­den gewis­sen­haft und effi­zi­ent geschützt sind.

Das Wich­tigs­te in Kür­ze

  • Die Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung ist eine Ver­trau­lich­keits­ver­ein­ba­rung zwi­schen zwei Par­tei­en, um sen­si­ble Infor­ma­tio­nen zu bewah­ren.
  • Die DSGVO schreibt eine Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung nicht aus­drück­lich vor, ver­langt jedoch gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. b und Art. 32 Abs. 4 DSGVO, dass Per­so­nen mit Zugang zu per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zur Ver­trau­lich­keit ver­pflich­tet wer­den. Eine Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung ist daher das geeig­ne­te Mit­tel, die­se Ver­pflich­tung nach­weis­bar umzu­set­zen.
  • Die BDSG (Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz) beinhal­tet Rege­lun­gen für Deutsch­land, die DSGVO (Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung) für EU-Bür­ger.
  • Unter­neh­men, vor allem aber Unter­neh­men des Gesund­heits­we­sens, sind zu der Ver­trau­lich­keit im Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Infor­ma­tio­nen ver­pflich­tet.

Defi­ni­ti­on und recht­li­cher Hin­ter­grund von Ver­schwie­gen­heits­er­klä­run­gen

Laut Defi­ni­ti­on besteht eine Ver­trau­lich­keits­ver­ein­ba­rung zwi­schen zwei Par­tei­en, die dar­auf abzielt, dass sen­si­ble Infor­ma­tio­nen nicht offen­kun­dig gemacht oder an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Durch die Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung wer­den bei­de Par­tei­en zur Geheim­hal­tung ver­pflich­tet. Im Gesund­heits­we­sen bezweckt die Ver­ein­ba­rung den Schutz pri­va­ter gesund­heit­li­cher Infor­ma­tio­nen. Die Begrif­fe Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung und Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­rung wer­den häu­fig syn­onym ver­wen­det. Bekannt ist auch die eng­li­sche Bezeich­nung NDA (Non-Dis­clo­sure-Agree­ment).

Inhalt­li­che Gestal­tung ohne recht­li­che Grund­la­ge

Um ein bes­se­res Ver­ständ­nis für die Begriff­lich­keit der Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung zu erzeu­gen, ist es hilf­reich eine Defi­ni­ti­on der Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung her­an­zu­zie­hen, Abgren­zun­gen vor­zu­neh­men und den recht­li­chen Hin­ter­grund zu erläu­tern.

Die inhalt­li­che Gestal­tung der Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung beruht auf der Ver­trags­frei­heit und ist dem­zu­fol­ge nicht an gesetz­li­che Vor­ga­ben gebun­den. Unter­neh­men kön­nen daher selbst ent­schei­den, wie sie die­se umset­zen und wel­che Bestand­tei­le sie ent­hal­ten. Sowohl die inhalt­li­che Glie­de­rung als auch die Rege­lung einer Stra­fe bei Ver­trags­bruch sind indi­vi­du­ell fest­zu­le­gen.

Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung – Ein­hal­tung der DSGVO

Durch die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung wer­den Mit­ar­bei­ten­de des Gesund­heits­we­sens oder Per­so­nen Zugang zu per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten haben oder die­se ver­ar­bei­ten, zur Wah­rung der Ver­trau­lich­keit der sen­si­blen Daten ver­pflich­tet. Die Beach­tung des Daten­schut­zes ist dem­nach obli­ga­to­risch. Eine Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung wird durch die DSGVO nicht expli­zit ver­langt, dient jedoch zur Absi­che­rung der Ein­hal­tung und kann bei Ver­stö­ßen sank­tio­niert wer­den.

Unter­schied zwi­schen Schwei­ge­pflicht und Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung

Im Gegen­satz zur Schwei­ge­pflicht ist die Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung eine frei­wil­li­ge Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Par­tei­en. Sowohl die Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung als auch die Schwei­ge­pflicht bezwe­cken die Ver­trau­lich­keit von Infor­ma­tio­nen. Die Schwei­ge­pflicht ist für Per­so­nen, die an der Behand­lung von Pati­en­ten betei­ligt sind, eine gesetz­lich ver­an­ker­te Pflicht und wird in Deutsch­land pri­mär durch § 203 des Straf­ge­setz­bu­ches (StGB) gere­gelt. Eben­so ver­hält es sich bei sen­si­blen Unter­neh­mens­da­ten oder per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten von Kun­den oder Arbeit­neh­mern.

Gesetz­li­che Grund­la­gen: DSGVO, BDSG

Auch wenn die Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung kei­ne recht­li­chen Vor­ga­ben in Bezug auf ihre Gestal­tung auf­weist, gibt es gesetz­li­che Grund­la­gen, die beim Auf­set­zen einer Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung berück­sich­tigt wer­den müs­sen.

Die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) gilt unmit­tel­bar für alle EU-Mit­glied­staa­ten, wäh­rend das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) natio­na­le Ergän­zun­gen und Kon­kre­ti­sie­run­gen – etwa zu Beschäf­tig­ten­da­ten oder Auf­sichts­be­hör­den – ent­hält.

Wann ist eine Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung erfor­der­lich?

Im All­ge­mei­nen wird eine Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung benö­tigt, wenn ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Sie ist vor allem im Kon­text von Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­sen sowie per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten rele­vant.

War­um sind Ver­schwie­gen­heits­er­klä­run­gen für Unter­neh­men unver­zicht­bar?

Ver­schwie­gen­heits­er­klä­run­gen sind maß­geb­lich für den Schutz ver­trau­li­cher Infor­ma­tio­nen inner­halb eines Unter­neh­mens. Sie sichern unter ande­rem Betriebs­ge­heim­nis­se, Kun­den­da­ten oder inno­va­ti­ve Ent­wick­lun­gen ab. Durch ver­bind­li­che Rege­lun­gen stel­len sie sicher, dass sen­si­ble Infor­ma­tio­nen weder unbe­fugt wei­ter­ge­ge­ben noch zweck­ent­frem­det wer­den. Auf die­se Wei­se schüt­zen Ver­schwie­gen­heits­er­klä­run­gen Unter­neh­men vor wirt­schaft­li­chen Schä­den sowie vor dem Ver­lust von Ver­trau­en und Repu­ta­ti­on.

War­um sind Ver­schwie­gen­heits­er­klä­run­gen für Apo­the­ken unver­zicht­bar?

Für Apo­the­ken und ande­re Heil­be­ru­fe besteht zudem eine gesetz­li­che Schwei­ge­pflicht gemäß § 203 StGB. Ver­stö­ße hier­ge­gen sind straf­be­wehrt. Die Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung dient somit auch der Absi­che­rung die­ser berufs­recht­li­chen Ver­pflich­tung.

Wer muss eine Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung unter­zeich­nen?

Zu den Unter­zeich­nen­den gehö­ren immer zwei Par­tei­en, der Infor­ma­ti­ons­ge­ber und der Infor­ma­ti­ons­neh­mer. Mit­ar­bei­ten­de jeg­li­cher Art müs­sen eine Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung unter­zeich­nen, davon sind auch Prak­ti­kan­ten und Aus­hil­fen nicht aus­ge­nom­men. Die Anzahl der Beschäf­tig­ten ist dabei irrele­vant. Eben­so muss bei der Zusam­men­ar­beit mit exter­nen Dienst­leis­tern, wie z.B. dem IT-Sup­port, dem Rei­ni­gungs­per­so­nal oder dem Boten­per­so­nal eine Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung unter­zeich­net wer­den. Es muss strikt dar­auf geach­tet wer­den, wel­che Per­so­nen einen Zugang haben, denn so kann der Schutz der sen­si­blen Daten gewähr­leis­tet wer­den.

Was soll­te eine Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung ent­hal­ten?

Zwar muss eine Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung kei­nem gesetz­li­chen Mus­ter ent­spre­chen, jedoch gibt es bestimm­te Bestand­tei­le, die im Kon­text des Gesund­heits­we­sens und im Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten obli­ga­to­risch sind.

Die fol­gen­de bei­spiel­haf­te Auf­zäh­lung der Inhal­te dient als Ori­en­tie­rungs­hil­fe. So kön­nen Sie in etwa nach­voll­zie­hen, wel­che Bestand­tei­le not­wen­dig sind.

  • Ver­trags­par­tei­en (Bestim­mung der Infor­ma­ti­ons­ge­ber und ‑neh­mer)
  • Ver­trags­ge­gen­stand (wel­cher Pro­zess ist von der Ver­trau­lich­keit betrof­fen)
  • Defi­ni­ti­on der ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen (wel­che Infor­ma­tio­nen unter­lie­gen der Ver­trau­lich­keit)
  • Pflich­ten des Infor­ma­ti­ons­neh­mers (Berech­ti­gung und Unzu­läs­sig­keit des Nut­zungs­um­fangs)
  • Ver­trags­stra­fe (Wel­che Kon­se­quen­zen ent­ste­hen bei Ver­trags­bruch)
  • Lauf­zeit (Zeit­raum der Ver­trau­lich­keit)
  • Rück­ga­be- und Löschungs­pflich­ten (Ver­fah­ren nach Ablauf der Ver­trau­lich­keits­frist)
  • Schluss­be­stim­mun­gen (Mög­lich­keit von Ver­trags­än­de­run­gen)
  • Anzu­wen­den­des Recht und Gerichts­stand

Die Dau­er der Ver­trau­lich­keits­ver­ein­ba­rung und die Fest­le­gung der zu erwar­ten­den Sank­tio­nen bei Ver­trags­bruch hän­gen von der indi­vi­du­el­len Ver­ein­ba­rung ab. Die Aus­ge­stal­tung der Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung soll­te sich an den kon­kre­ten Daten­schutz­pro­zes­sen und ‑anfor­de­run­gen der Apo­the­ke ori­en­tie­ren.

Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung – Mus­ter und Hil­fe

Damit sen­si­ble Daten recht­lich ein­wand­frei geschützt sind, ist es rat­sam, indi­vi­du­el­le Gege­ben­hei­ten zu berück­sich­ti­gen und die­se in die Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung auf­zu­neh­men.

Obwohl die Bestand­tei­le der Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung für den Ver­fas­ser ein­seh­bar und nach­voll­zieh­bar sind, liegt die Schwie­rig­keit in der eigen­stän­di­gen, prä­zi­sen und kor­rek­ten Ver­fas­sung der Erklä­rung. Selbst wenn alle not­wen­di­gen Bestand­tei­le einer Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung vor­han­den sind, besteht ein hohes Risi­ko, dass durch unprä­zi­se For­mu­lie­run­gen ein recht­li­cher Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum ent­steht. Somit ist der voll­um­fäng­li­che recht­li­che Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten gefähr­det. Daher ist es rat­sam, für das Auf­set­zen einer Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung pro­fes­sio­nel­le und kom­pe­ten­te Hil­fe in Anspruch zu neh­men.

Mit­hil­fe einer maß­ge­schnei­der­ten Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung kann sicher­ge­stellt wer­den, dass die sen­si­blen Infor­ma­tio­nen ange­mes­sen geschützt wer­den. Maß­geb­lich hier­für sind prä­zi­se und rechts­si­che­re For­mu­lie­run­gen. Dadurch kön­nen recht­li­che Grau­zo­nen ver­mie­den wer­den. TRI­ESCH­con­sult bie­tet Ihnen rechts­si­che­re Mus­ter und eine per­sön­li­che Bera­tung.

Wel­che Fol­gen hat ein Ver­stoß gegen eine Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung?

Die recht­li­chen Kon­se­quen­zen sind abhän­gig von der in der Ver­schwie­gen­heits­er­klä­rung fest­ge­leg­ten Ver­trags­stra­fe bei Ver­trags­bruch. Sofern kei­ne Stra­fe fest­ge­legt wur­de, kann im Nach­hin­ein kei­ne erfol­gen.

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