Sie schüt­zen die Daten Ihrer Kun­den, aber wie gut ken­nen Sie Ihre eige­nen Daten­schutz­pro­zes­se? Haben Sie sich schon gefragt, ob Ihr Unter­neh­men wirk­lich DSGVO-kon­form ist? Oder wis­sen Sie viel­leicht gar nicht, wo Sie bei der Über­prü­fung Ihrer Daten­schutz­maß­nah­men anfan­gen sol­len?

In die­sem Arti­kel zei­gen wir Ihnen, was ein Daten­schutzau­dit ist, ob es ver­pflich­tend ist, was eine Daten­schutz-Selbst­in­spek­ti­on ist und war­um eine Selbst­in­spek­ti­on die bes­se­re Wahl ist, um die Anfor­de­run­gen der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) zu erfül­len und poten­zi­el­le Risi­ken früh­zei­tig zu erken­nen.

Lesen Sie wei­ter, um zu ver­ste­hen, wie Sie den Daten­schutz in Ihrem Unter­neh­men mit einer Selbst­in­spek­ti­on effek­tiv und nach­hal­tig ver­bes­sern kön­nen!

Das Wich­tigs­te in Kür­ze:

  • Daten­schutzau­dit: Dient dazu, den Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Unter­neh­men im Rah­men eines sys­te­ma­ti­schen und stich­pro­ben­ar­ti­gen Ver­fah­rens mit den Anfor­de­run­gen der Daten­schutz­ge­set­ze abzu­glei­chen.
  • Laut DSGVO gibt es kei­ne vor­ge­schrie­be­ne Ver­pflich­tung zur Durch­füh­rung eines Daten­schutzau­dits oder einer Selbst­in­spek­ti­on, jedoch soll­ten Unter­neh­men sicher­stel­len, dass sie den Daten­schutz sys­te­ma­tisch prü­fen und gesetz­li­che Anfor­de­run­gen ein­hal­ten.
  • Eine Selbst­in­spek­ti­on ist eine kos­ten­güns­ti­ge, zeit­spa­ren­de Alter­na­ti­ve, bei der sich Unter­neh­men selbst mit ihren Daten­schutz­maß­nah­men aus­ein­an­der­set­zen.

Was ist ein Daten­schutzau­dit?

Ein Daten­schutzau­dit ist ein sys­te­ma­ti­sches und stich­pro­ben­ar­ti­ges Ver­fah­ren, um den Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Unter­neh­men mit den Anfor­de­run­gen der Daten­schutz­ge­set­ze abzu­glei­chen.

Ziel des Audits ist es, die Ein­hal­tung der Daten­schutz­be­stim­mun­gen und ‑vor­ga­ben zu prü­fen, Schwach­stel­len zu iden­ti­fi­zie­ren und sicher­zu­stel­len, dass alle rele­van­ten Vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wer­den.

Daten­schutzau­dit und DSGVO

Nach der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) ist ein Daten­schutzau­dit nicht vor­ge­schrie­ben bzw. nicht ver­pflich­tend. Laut Arti­kel 42 der DSGVO kön­nen sich Unter­neh­men oder Orga­ni­sa­tio­nen frei­wil­lig zer­ti­fi­zie­ren las­sen, um zu zei­gen, dass sie die Anfor­de­run­gen der DSGVO ein­hal­ten.

Dabei wird geprüft, ob die Ver­ar­bei­tung der Daten den Prin­zi­pi­en der DSGVO ent­spricht (z. B. Trans­pa­renz, Daten­mi­ni­mie­rung, Zweck­bin­dung). Dabei sind nicht nur die tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men ent­schei­dend, son­dern auch die Rech­te der betrof­fe­nen Per­so­nen (z. B. Aus­kunfts- oder Löschungs­rech­te).

Wer darf ein Daten­schutzau­dit durch­füh­ren

Weil das Daten­schutzau­dit gemäß der DSGVO nicht vor­ge­schrie­ben ist, sind kei­ne Anfor­de­run­gen fest­ge­legt, wer für die Durch­füh­rung des Daten­schutzau­dits ver­ant­wort­lich ist. Es wird jedoch emp­foh­len, dass das Daten­schutzau­dit von einem exter­nen Sach­ver­stän­di­gen durch­ge­führt wird. Die­ser Audi­tor soll­te ein zer­ti­fi­zier­ter Daten­schutz­be­auf­trag­ter sein, ein Daten­schutz­ex­per­te oder ein Daten­schutz­be­ra­tungs­un­ter­neh­men.

Durch den Audi­tor wer­den unter ande­rem die fol­gen­den Aspek­te über­prüft:

  • Die vor­han­de­ne Daten­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on.
  • Die tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men (TOM).
  • Die Ein­hal­tung von Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach Art. 13/14 DSGVO.
  • Die Doku­men­ta­ti­on (Ver­ar­bei­tungs­ver­zeich­nis­se und Lösch­kon­zep­te).
  • Schu­lungs­nach­wei­se und inter­ne Richt­li­ni­en.

Inter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter und extern bestell­ter Daten­schutz­be­auf­trag­te

Obwohl ein Daten­schutzau­dit nicht von der DSGVO vor­ge­schrie­ben wird und es kei­ne Vor­ga­ben dazu gibt, wer ein Daten­schutzau­dit durch­füh­ren darf, gibt es eine kla­re Unter­schei­dung zwi­schen inter­nen und exter­nen Audi­to­ren.

Ein inter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter kennt die inter­nen Abläu­fe, genießt aber als Teil des Unter­neh­mens einen beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz (§ 6 Abs. 4 BDSG). Das bedeu­tet:

  • Eine ordent­li­che Kün­di­gung ist aus­ge­schlos­sen, solan­ge das Amt besteht und bis zu ein Jahr danach.
  • Es besteht nur die Mög­lich­keit einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung aus einem wich­ti­gen Grund.

Außer­dem muss sicher­ge­stellt wer­den, dass der inter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt:

  • Fach­li­che Eig­nung
  • Aus­rei­chen­des Daten­schutz-Fach­wis­sen
  • Fähig­keit zur selbst­stän­di­gen und unab­hän­gi­gen Auf­ga­ben­er­fül­lung
  • Kei­ne Inter­es­sen­kon­flik­te (z. B. kei­ne Dop­pel­funk­ti­on als Geschäfts­lei­tung oder IT-Lei­tung)

Bei der Durch­füh­rung eines Daten­schutzau­dits durch einen exter­nen bestell­ten Daten­schutz­be­auf­trag­ten besteht unter Umstän­den die Mög­lich­keit, dass die unter­neh­mens­spe­zi­fi­schen Abläu­fe Ihrer Bran­che nicht voll­stän­dig bekannt sind, obwohl die not­wen­di­ge Exper­ti­se zum The­ma Daten­schutz vor­han­den ist.

Ste­hen Sie vor der Ent­schei­dung, ob Sie ein Daten­schutzau­dit oder eine Daten­schutz-Selbst­in­spek­ti­on durch­füh­ren las­sen sol­len und ob dies durch einen inter­nen oder exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten erfol­gen soll?

Hier ist mei­ne Ein­schät­zung:

In die­sem Fall gibt es zwei Lösun­gen:

Ers­tens, sofern Sie kei­nen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestel­len und Sie unter­neh­mens­in­tern Ihre Daten­schutz­maß­nah­men prü­fen möch­ten, rate ich Ihnen zu der Durch­füh­rung einer Daten­schutz-Selbst­in­spek­ti­on. Dies ermög­licht es Ihnen oder Ihrem Mit­ar­bei­ter, sich direkt mit dem Daten­schutz Ihres Unter­neh­mens aus­ein­an­der­zu­set­zen. Das Aus­fül­len ist unkom­pli­ziert, nimmt nur wenig Zeit in Anspruch und ist für Ihre Mit­ar­bei­ter ver­ständ­lich gestal­tet.

Zwei­tens, falls Sie den­noch einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten für das Audit beauf­tra­gen möch­ten, emp­feh­le ich, einen Daten­schutz­ex­per­ten hin­zu­zu­zie­hen, der mit den bran­chen­spe­zi­fi­schen Abläu­fen ver­traut ist und so eine prä­zi­se Prü­fung gewähr­leis­ten kann.

Bei TRIESCHcon­sult erhal­ten Sie Unter­stüt­zung, sei es durch die Durch­füh­rung eines Vor-Ort-Daten­schutzau­dits, unter Gewähr­leis­tung der Kennt­nis Ihrer bran­chen­spe­zi­fi­schen Unter­neh­mens­ab­läu­fe oder durch die kos­ten­freie Bereit­stel­lung mei­ner Exper­ti­se nach eigen­stän­di­ger Durch­füh­rung Ihrer Daten­schutz-Selbst­in­spek­ti­on.

Wie wird ein Daten­schutzau­dit erfasst?

Ein Daten­schutzau­dit wird erfasst, indem alle rele­van­ten Daten­schutz­pro­zes­se im Unter­neh­men sys­te­ma­tisch über­prüft wer­den. Dabei wer­den fol­gen­de Schrit­te durch­ge­führt:

Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­zes­se iden­ti­fi­zie­ren: Alle Pro­zes­se, bei denen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet wer­den, wer­den doku­men­tiert.
Prü­fung der Com­pli­ance: Es wird über­prüft, ob die­se Pro­zes­se den Anfor­de­run­gen der DSGVO ent­spre­chen.
Risi­ken und Schwach­stel­len auf­de­cken: Poten­zi­el­le Daten­schutz­ver­let­zun­gen oder Schwach­stel­len wer­den ermit­telt.
Doku­men­ta­ti­on und Report­ing: Die Ergeb­nis­se wer­den schrift­lich fest­ge­hal­ten und in einem Audit-Bericht zusam­men­ge­fasst.

Bei der Erfas­sung eines Daten­schutzau­dits wird für die Prü­fung zum einen auf die Samm­lung von Nach­wei­sen zurück­ge­grif­fen (z. B. inter­ne Doku­men­ta­tio­nen, Schu­lungs­nach­wei­se, Pro­zes­se zur Daten­ver­ar­bei­tung) und zum ande­ren wer­den Inter­views durch­ge­führt.

Als lang­jäh­ri­ger Daten­schutz­ex­per­te sehe ich die Durch­füh­rung eines Daten­schutzau­dits als nicht zwin­gend erfor­der­lich an. Die DSGVO schreibt es nicht aus­drück­lich vor und in vie­len Fäl­len stellt es eine kos­ten­in­ten­si­ve Maß­nah­me dar, die kei­nen signi­fi­kan­ten Mehr­wert für das inter­ne Ver­ständ­nis des Daten­schut­zes im Unter­neh­men bie­tet. Wenn Sie jedoch Wert auf eine Zer­ti­fi­zie­rung legen und zei­gen möch­ten, dass Daten­schutz in Ihrem Unter­neh­men einen hohen Stel­len­wert hat, bie­te ich Ihnen eine kos­ten­güns­ti­ge und effek­ti­ve Alter­na­ti­ve: Mein bewähr­tes Selbst­in­spek­ti­ons-Ver­fah­ren. Die­ses ermög­licht es Ihnen, sich auf ein­fa­che und schnel­le Wei­se mit den Daten­schutz­prak­ti­ken in Ihrem Unter­neh­men aus­ein­an­der­zu­set­zen – ver­ständ­lich und ohne unnö­ti­ge Kos­ten. Zögern Sie nicht und mel­den Sie sich.

Was ist eine Daten­schutz-Selbst­in­spek­ti­on?

Eine Daten­schutz-Selbst­in­spek­ti­on ist eine Selbst­prü­fung des Unter­neh­mens, bei der die Ver­ant­wort­li­chen die Daten­schutz­maß­nah­men und ‑pro­zes­se inner­halb ihrer Orga­ni­sa­ti­on sys­te­ma­tisch und eigen­stän­dig über­prü­fen. Sie dient dazu, den Daten­schutz­sta­tus des Unter­neh­mens zu ermit­teln und sicher­zu­stel­len, dass alle rele­van­ten Daten­schutz­vor­ga­ben der DSGVO (Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung) ein­ge­hal­ten wer­den.

Wie sieht eine Daten­schutz-Selbst­in­spek­ti­on aus?

Eine Daten­schutz-Selbst­in­spek­ti­on besteht aus einem struk­tu­rier­ten Mul­ti­ple-Choice Fra­ge­bo­gen, der Unter­neh­men dabei hilft, ihre Daten­schutz­pro­zes­se eigen­stän­dig zu über­prü­fen. Sie ist so gestal­tet, dass sie auch ohne juris­ti­schen Hin­ter­grund ver­ständ­lich und ein­fach aus­zu­fül­len ist. Ziel ist es, dass das Unter­neh­men sei­ne Daten­schutz­prak­ti­ken selbst bewer­tet und Schwach­stel­len erkennt.

Für wel­che Unter­neh­men ist ein Daten­schutzau­dit oder die Daten­schutz-Selbst­in­spek­ti­on rele­vant?

Jedes Unter­neh­men, das per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet und somit zur Erfül­lung der Vor­ga­ben der DSGVO ver­pflich­tet ist, soll­te von der Durch­füh­rung einer Daten­schutz-Selbst­in­spek­ti­on oder einem Daten­schutzau­dit Gebrauch machen.

Beson­ders rele­vant ist die Durch­füh­rung eines Audits für:

  • Unter­neh­men, die gro­ße Men­gen per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ver­ar­bei­ten.
  • Unter­neh­men, die sen­si­ble Daten ver­ar­bei­ten (z. B. Gesund­heits­we­sen, Finanz­we­sen).
  • Unter­neh­men, die mit inter­na­tio­na­len Daten­trans­fers oder exter­nen Dienst­leis­tern arbei­ten.

Exper­ten­tipp: Von Michael Triesch, Daten­schutz­ex­per­te Ihres Ver­trau­ens!

Daten­schutzau­dit oder Selbst­in­spek­ti­on? – Wie Unter­neh­men Daten­schutz effi­zi­ent und pra­xis­nah prü­fen kön­nen

Als Daten­schutz­ex­per­te setz­te ich selbst, seit Jah­ren erfolg­reich, auf ein alter­na­ti­ves Vor­ge­hen: die Daten­schutz-Selbst­in­spek­ti­on.

Ihr Unter­neh­men erhält einen struk­tu­rier­ten, digi­ta­len Fra­ge­bo­gen über mydatenschutz.online, der die zen­tra­len Punk­te des Daten­schut­zes abfragt. So haben Ver­ant­wort­li­che die Mög­lich­keit, den Bogen der Daten­schutz-Selbst­in­spek­ti­on in weni­ger als einer Stun­de voll­stän­dig aus­zu­fül­len.

Ein Bonus: neben der Kos­ten­ein­spa­rung kön­nen Sie sicher­stel­len, dass der Ver­ant­wort­li­che einen direk­ten Bezug zu den unter­neh­mens­in­ter­nen Abläu­fen hat.

War­um ich die Selbst­in­spek­ti­on bevor­zu­ge:

  • Kos­ten­frei: Die Durch­füh­rung ver­ur­sacht kei­ne zusätz­li­chen Kos­ten, weder für das Unter­neh­men noch für die Geschäfts­füh­rung.
  • Zeit­spa­rend: Das Aus­fül­len dau­ert in der Regel weni­ger als 60 Minu­ten.
  • Pra­xis­nah und ver­ständ­lich: Der Fra­ge­bo­gen ist so gestal­tet, dass auch Per­so­nen ohne juris­ti­sches Hin­ter­grund­wis­sen gut damit arbei­ten kön­nen.
  • Refle­xi­on statt Kon­trol­le: Die Ver­ant­wort­li­chen set­zen sich aktiv mit ihrem eige­nen Daten­schutz aus­ein­an­der und erken­nen dabei oft selbst Ver­bes­se­rungs­po­ten­zia­le.

Auf Wunsch kann der aus­ge­füll­te Fra­ge­bo­gen an TRIESCHcon­sult über­mit­telt wer­den. Ich prü­fe die­sen dann, kom­men­tie­re kri­tisch, wei­se auf Schwach­stel­len hin und mache ggf. kon­kre­te Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge – eben­falls ohne Zusatz­ho­no­rar.

War­um die Selbst­in­spek­ti­on die bes­se­re Wahl ist

Das Audit wird häu­fig als exter­ne Kon­trol­le emp­fun­den, die Selbst­in­spek­ti­on hin­ge­gen ermög­licht eine selbst­be­stimm­te Aus­ein­an­der­set­zung mit dem The­ma Daten­schutz.

Vor allem klei­ne bis mitt­le­re Unter­neh­men wie Apo­the­ken, Arzt­pra­xen oder Pfle­ge­ein­rich­tun­gen pro­fi­tie­ren von die­ser Metho­de: Sie ist anders als das Daten­schutzau­dit schlank, pra­xis­ori­en­tiert und ohne finan­zi­el­le Mehr­be­las­tung ein­setz­bar und för­dert intern das Ver­ständ­nis für daten­schutz­recht­li­che Zusam­men­hän­ge.

Sofern Sie sich für eine Selbst­in­spek­ti­on ent­schei­den, ste­he ich Ihnen ger­ne im Anschluss mit mei­ner Exper­ti­se kos­ten­frei zur Ver­fü­gung und gebe Ihnen eine fach­li­che Rück­mel­dung. So kön­nen Sie sicher­ge­hen, dass Sie alle Aspek­te berück­sich­tigt haben. Zögern Sie nicht und mel­den Sie sich.

Ich gebe Ihnen die­sen Tipp, weil Daten­schutz wich­tig ist und ich Rechts­kon­for­mi­tät und Pra­xis­nä­he in Ein­klang brin­gen möch­te, ohne dass für Sie ein Mehr­auf­wand ent­steht.

Daten­schutz nach­hal­tig umset­zen – ein­fach und ver­ständ­lich

Die Daten­schutz-Selbst­in­spek­ti­on ist kein voll­um­fäng­li­cher Ersatz für ein aus­führ­li­ches Daten­schutz­kon­zept, aber ein her­vor­ra­gen­des und emp­feh­lens­wer­tes Instru­ment zur regel­mä­ßi­gen Stand­ort­be­stim­mung. Dadurch erhal­ten Unter­neh­men die Mög­lich­keit, selbst­kri­tisch und gleich­zei­tig res­sour­cen­scho­nend ihre Daten­schutz­maß­nah­men zu über­prü­fen.

Fazit

Ob ein Daten­schutzau­dit oder eine Selbst­in­spek­ti­on die bes­te Wahl für Ihr Unter­neh­men ist, hängt von Ihren indi­vi­du­el­len Anfor­de­run­gen ab. Wäh­rend das Audit eine gründ­li­che und sys­te­ma­ti­sche Über­prü­fung bie­tet, ermög­licht die Selbst­in­spek­ti­on eine kos­ten­güns­ti­ge, zeit­spa­ren­de und pra­xis­ori­en­tier­te Mög­lich­keit, den Daten­schutz im Unter­neh­men zu über­prü­fen. Bei­de Metho­den tra­gen zur Erfül­lung der DSGVO-Vor­ga­ben bei und hel­fen, Risi­ken früh­zei­tig zu erken­nen. Letzt­lich hängt die Wahl von der Grö­ße Ihres Unter­neh­mens, den ver­füg­ba­ren Res­sour­cen und dem gewünsch­ten Detail­grad ab. Wer prag­ma­tisch und effi­zi­ent arbei­ten möch­te, fin­det in der Selbst­in­spek­ti­on eine idea­le Lösung.