Das am 26. April 2019 in Kraft getre­te­ne Geschäfts­ge­heim­nis­ge­setz (GeschGehG) soll ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen und Know-how vor rechts­wid­ri­ger Erlan­gung, Nut­zung und Offen­le­gung schüt­zen. Das Gesetz betrifft alle Unter­neh­men, die Geschäfts­ge­heim­nis­se besit­zen oder nut­zen, unab­hän­gig von ihrer Grö­ße, Bran­che oder Rechts­form.

Als Arbeit­ge­ber müs­sen Sie daher bestimm­te Maß­nah­men ergrei­fen, um Ihre Geschäfts­ge­heim­nis­se zu schüt­zen und Ihre Mit­ar­bei­ter über ihre Rech­te und Pflich­ten zu infor­mie­ren.

Hier sind eini­ge Punk­te, die Sie beach­ten soll­ten:

  • Defi­nie­ren Sie, was für Ihr Unter­neh­men ein Geschäfts­ge­heim­nis ist. Ein Geschäfts­ge­heim­nis ist eine Infor­ma­ti­on, die nicht all­ge­mein bekannt oder zugäng­lich ist, einen wirt­schaft­li­chen Wert hat und Gegen­stand ange­mes­se­ner Geheim­hal­tungs­maß­nah­men ist. Dies kön­nen z. B. Kun­den­lis­ten, Preis­kal­ku­la­tio­nen, For­schungs­er­geb­nis­se oder Betriebs­ab­läu­fe sein.
  • Doku­men­tie­ren Sie Ihre Geschäfts­ge­heim­nis­se und kenn­zeich­nen Sie sie ent­spre­chend. Sie soll­ten Ihre Geschäfts­ge­heim­nis­se schrift­lich fest­hal­ten und mit einem Ver­merk wie “ver­trau­lich” oder “Geschäfts­ge­heim­nis” ver­se­hen. Beschrän­ken Sie den Zugang zu Ihren Geschäfts­ge­heim­nis­sen und füh­ren Sie Auf­zeich­nun­gen dar­über, wer wann wel­che Infor­ma­tio­nen erhal­ten oder ver­wen­det hat.
  • Schlie­ßen Sie Ver­trau­lich­keits­ver­ein­ba­run­gen mit Ihren Mit­ar­bei­tern und exter­nen Part­nern ab. Sie soll­ten mit Ihren Mit­ar­bei­tern, die Zugang zu Ihren Geschäfts­ge­heim­nis­sen haben, indi­vi­du­el­le oder kol­lek­ti­ve Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­run­gen abschlie­ßen, die den Umfang, die Dau­er und die Fol­gen der Geheim­hal­tungs­pflicht regeln. Auch mit Ihren Geschäfts­part­nern wie Lie­fe­ran­ten, Kun­den oder Dienst­leis­tern soll­ten Sie ent­spre­chen­de Ver­trä­ge über die Auf­trags­ver­ar­bei­tung oder die Lizen­zie­rung von Geschäfts­ge­heim­nis­sen abschlie­ßen.
  • Sen­si­bi­li­sie­ren Sie Ihre Mit­ar­bei­ter für den Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen. Sie soll­ten Ihre Mit­ar­bei­ter regel­mä­ßig über die Bedeu­tung und den Umfang des Schut­zes von Geschäfts­ge­heim­nis­sen infor­mie­ren und ihnen kla­re Richt­li­ni­en und Ver­hal­tens­re­geln an die Hand geben. Stel­len Sie außer­dem sicher, dass Ihre Mit­ar­bei­ter Geschäfts­ge­heim­nis­se nicht unbe­fugt oder unver­schlüs­selt wei­ter­ge­ben, kopie­ren, spei­chern oder löschen.
  • Ver­fol­gen Sie mög­li­che Ver­stö­ße gegen den Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen. Wenn Sie den Ver­dacht haben, dass Ihre Geschäfts­ge­heim­nis­se rechts­wid­rig erlangt, genutzt oder offen­ge­legt wur­den, soll­ten Sie schnellst­mög­lich reagie­ren und Bewei­se sichern. Sie kön­nen dann zivil- oder straf­recht­lich gegen den Ver­let­zer vor­ge­hen und Scha­den­er­satz, Unter­las­sung oder Ver­nich­tung des Geschäfts­ge­heim­nis­ses ver­lan­gen.

Das Geschäfts­ge­heim­nis­ge­setz bie­tet Ihnen einen wirk­sa­men Schutz Ihrer wert­vol­len Infor­ma­tio­nen und Ihres Know-hows, wenn Sie die erfor­der­li­chen Maß­nah­men ergrei­fen und umset­zen. Sie stär­ken damit Ihre Wett­be­werbs­fä­hig­keit und Ihr Inno­va­ti­ons­po­ten­zi­al.

Haf­tungs­aus­schluss

Die­ser Bei­trag gibt die Mei­nung des Autors wie­der und stellt kei­ne Rechts­be­ra­tung dar. Der Autor über­nimmt kei­ne Gewähr für die Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit und Aktua­li­tät der bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen. Für eine ver­bind­li­che Rechts­aus­kunft wen­den Sie sich bit­te an einen Rechts­an­walt.