Das am 26. April 2019 in Kraft getretene Geschäfts­ge­heimnis­ge­setz (GeschGe­hG) soll ver­trauliche Infor­ma­tio­nen und Know-how vor rechtswidriger Erlan­gung, Nutzung und Offen­le­gung schützen. Das Gesetz bet­rifft alle Unternehmen, die Geschäfts­ge­heimnisse besitzen oder nutzen, unab­hängig von ihrer Größe, Branche oder Rechts­form.

Als Arbeit­ge­ber müssen Sie daher bes­timmte Maß­nah­men ergreifen, um Ihre Geschäfts­ge­heimnisse zu schützen und Ihre Mitar­beit­er über ihre Rechte und Pflicht­en zu informieren.

Hier sind einige Punk­te, die Sie beacht­en soll­ten:

  • Definieren Sie, was für Ihr Unternehmen ein Geschäfts­ge­heim­nis ist. Ein Geschäfts­ge­heim­nis ist eine Infor­ma­tion, die nicht all­ge­mein bekan­nt oder zugänglich ist, einen wirtschaftlichen Wert hat und Gegen­stand angemessen­er Geheimhal­tungs­maß­nah­men ist. Dies kön­nen z. B. Kun­den­lis­ten, Preiskalku­la­tio­nen, Forschungsergeb­nisse oder Betrieb­sabläufe sein.
  • Doku­men­tieren Sie Ihre Geschäfts­ge­heimnisse und kennze­ich­nen Sie sie entsprechend. Sie soll­ten Ihre Geschäfts­ge­heimnisse schriftlich fes­thal­ten und mit einem Ver­merk wie “ver­traulich” oder “Geschäfts­ge­heim­nis” verse­hen. Beschränken Sie den Zugang zu Ihren Geschäfts­ge­heimnis­sen und führen Sie Aufze­ich­nun­gen darüber, wer wann welche Infor­ma­tio­nen erhal­ten oder ver­wen­det hat.
  • Schließen Sie Ver­traulichkeitsvere­in­barun­gen mit Ihren Mitar­beit­ern und exter­nen Part­nern ab. Sie soll­ten mit Ihren Mitar­beit­ern, die Zugang zu Ihren Geschäfts­ge­heimnis­sen haben, indi­vidu­elle oder kollek­tive Geheimhal­tungsvere­in­barun­gen abschließen, die den Umfang, die Dauer und die Fol­gen der Geheimhal­tungspflicht regeln. Auch mit Ihren Geschäftspart­nern wie Liefer­an­ten, Kun­den oder Dien­stleis­tern soll­ten Sie entsprechende Verträge über die Auf­tragsver­ar­beitung oder die Lizen­zierung von Geschäfts­ge­heimnis­sen abschließen.
  • Sen­si­bil­isieren Sie Ihre Mitar­beit­er für den Schutz von Geschäfts­ge­heimnis­sen. Sie soll­ten Ihre Mitar­beit­er regelmäßig über die Bedeu­tung und den Umfang des Schutzes von Geschäfts­ge­heimnis­sen informieren und ihnen klare Richtlin­ien und Ver­hal­tensregeln an die Hand geben. Stellen Sie außer­dem sich­er, dass Ihre Mitar­beit­er Geschäfts­ge­heimnisse nicht unbefugt oder unver­schlüs­selt weit­ergeben, kopieren, spe­ich­ern oder löschen.
  • Ver­fol­gen Sie mögliche Ver­stöße gegen den Schutz von Geschäfts­ge­heimnis­sen. Wenn Sie den Ver­dacht haben, dass Ihre Geschäfts­ge­heimnisse rechtswidrig erlangt, genutzt oder offen­gelegt wur­den, soll­ten Sie schnell­st­möglich reagieren und Beweise sich­ern. Sie kön­nen dann ziv­il- oder strafrechtlich gegen den Ver­let­zer vorge­hen und Schaden­er­satz, Unter­las­sung oder Ver­nich­tung des Geschäfts­ge­heimniss­es ver­lan­gen.

Das Geschäfts­ge­heimnis­ge­setz bietet Ihnen einen wirk­samen Schutz Ihrer wertvollen Infor­ma­tio­nen und Ihres Know-hows, wenn Sie die erforder­lichen Maß­nah­men ergreifen und umset­zen. Sie stärken damit Ihre Wet­tbe­werb­s­fähigkeit und Ihr Inno­va­tionspoten­zial.

Haf­tungsauss­chluss

Dieser Beitrag gibt die Mei­n­ung des Autors wieder und stellt keine Rechts­ber­atung dar. Der Autor übern­immt keine Gewähr für die Richtigkeit, Voll­ständigkeit und Aktu­al­ität der bere­it­gestell­ten Infor­ma­tio­nen. Für eine verbindliche Recht­sauskun­ft wen­den Sie sich bitte an einen Recht­san­walt.