Für Apotheken
Für Apotheken, insbesondere in einem Filialverbund, wird die Gesamtzahl aller Mitarbeiter in jeder einzelnen Apotheke, einschließlich des Betriebserlaubnisinhabers oder der ‑inhaberin, berücksichtigt, um festzustellen, ob die Schwelle für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erreicht ist.
Kundenkarten- oder Treuepunktsysteme, Videoüberwachung mit oder ohne Aufzeichnung, Einsatz von Fotokassen oder Rezeptscannern, biometrische Daten wie Fingerabdrücke oder Venenscans sowie der Einsatz von Botensoftware zur GPS-Ortung sind in Apotheken tatsächlich üblich und unterliegen daher der Notwendigkeit einer Datenschutzfolgenabschätzung. Diese Verarbeitungen erfordern daher unabhängig von der Mitarbeiterzahl die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.
Die Schweigepflicht gemäß § 203 StGB legt eine besondere Verantwortung für Apothekerinnen und Apotheker fest, wenn es um den Schutz von Daten geht. Daraus ergibt sich für Sie als Betriebserlaubnisinhaber oder ‑inhaberin eine erhöhte Verpflichtung zum Datenschutz, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Daten Ihrer Kunden und Patienten.