Für Apo­the­ken

Für Apo­the­ken, ins­be­son­de­re in einem Fili­al­ver­bund, wird die Gesamt­zahl aller Mit­ar­bei­ter in jeder ein­zel­nen Apo­the­ke, ein­schließ­lich des Betriebs­er­laub­nis­in­ha­bers oder der ‑inha­be­rin, berück­sich­tigt, um fest­zu­stel­len, ob die Schwel­le für die Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten erreicht ist.

Kun­den­kar­ten- oder Treue­punkt­sys­te­me, Video­über­wa­chung mit oder ohne Auf­zeich­nung, Ein­satz von Foto­kas­sen oder Rezept­scan­nern, bio­me­tri­sche Daten wie Fin­ger­ab­drü­cke oder Venen­scans sowie der Ein­satz von Boten­soft­ware zur GPS-Ortung sind in Apo­the­ken tat­säch­lich üblich und unter­lie­gen daher der Not­wen­dig­keit einer Daten­schutz­fol­gen­ab­schät­zung. Die­se Ver­ar­bei­tun­gen erfor­dern daher unab­hän­gig von der Mit­ar­bei­ter­zahl die Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten.

Die Schwei­ge­pflicht gemäß § 203 StGB legt eine beson­de­re Ver­ant­wor­tung für Apo­the­ke­rin­nen und Apo­the­ker fest, wenn es um den Schutz von Daten geht. Dar­aus ergibt sich für Sie als Betriebs­er­laub­nis­in­ha­ber oder ‑inha­be­rin eine erhöh­te Ver­pflich­tung zum Daten­schutz, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Ver­trau­lich­keit der Daten Ihrer Kun­den und Pati­en­ten.