Für Apotheken

Für Apotheken, ins­beson­dere in einem Fil­ialver­bund, wird die Gesamtzahl aller Mitar­beit­er in jed­er einzel­nen Apotheke, ein­schließlich des Betrieb­ser­laub­nis­in­hab­ers oder der ‑inhab­erin, berück­sichtigt, um festzustellen, ob die Schwelle für die Bestel­lung eines Daten­schutzbeauf­tragten erre­icht ist.

Kun­denkarten- oder Treuepunk­t­sys­teme, Videoüberwachung mit oder ohne Aufze­ich­nung, Ein­satz von Fotokassen oder Rezeptscan­nern, bio­metrische Dat­en wie Fin­ger­ab­drücke oder Venen­scans sowie der Ein­satz von Boten­soft­ware zur GPS-Ortung sind in Apotheken tat­säch­lich üblich und unter­liegen daher der Notwendigkeit ein­er Daten­schutz­fol­gen­ab­schätzung. Diese Ver­ar­beitun­gen erfordern daher unab­hängig von der Mitar­beit­erzahl die Bestel­lung eines Daten­schutzbeauf­tragten.

Die Schweigepflicht gemäß § 203 StGB legt eine beson­dere Ver­ant­wor­tung für Apothek­erin­nen und Apothek­er fest, wenn es um den Schutz von Dat­en geht. Daraus ergibt sich für Sie als Betrieb­ser­laub­nis­in­hab­er oder ‑inhab­erin eine erhöhte Verpflich­tung zum Daten­schutz, ins­beson­dere im Hin­blick auf die Ver­traulichkeit der Dat­en Ihrer Kun­den und Patien­ten.