Für Apotheken

Für Apotheken, insbesondere in einem Filialverbund, wird die Gesamtzahl aller Mitarbeiter in jeder einzelnen Apotheke, einschließlich des Betriebserlaubnisinhabers oder der -inhaberin, berücksichtigt, um festzustellen, ob die Schwelle für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erreicht ist.

Kundenkarten- oder Treuepunktsysteme, Videoüberwachung mit oder ohne Aufzeichnung, Einsatz von Fotokassen oder Rezeptscannern, biometrische Daten wie Fingerabdrücke oder Venenscans sowie der Einsatz von Botensoftware zur GPS-Ortung sind in Apotheken tatsächlich üblich und unterliegen daher der Notwendigkeit einer Datenschutzfolgenabschätzung. Diese Verarbeitungen erfordern daher unabhängig von der Mitarbeiterzahl die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.

Die Schweigepflicht gemäß § 203 StGB legt eine besondere Verantwortung für Apothekerinnen und Apotheker fest, wenn es um den Schutz von Daten geht. Daraus ergibt sich für Sie als Betriebserlaubnisinhaber oder -inhaberin eine erhöhte Verpflichtung zum Datenschutz, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Daten Ihrer Kunden und Patienten.