Daten­schutz

Die Bedeu­tung des Daten­schutzes ist in der heuti­gen Zeit unbe­stre­it­bar hoch. Ins­beson­dere mit den vielfälti­gen Möglichkeit­en der Daten­samm­lung und ‑auswer­tung ste­hen Unternehmen vor der Her­aus­forderung, Daten­schutzbes­tim­mungen einzuhal­ten und die Infor­ma­tions­frei­heit zu wahren. Die Ein­hal­tung dieser Vorschriften ist eine pri­or­itäre Ver­ant­wor­tung von Unternehmen.

Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass sie nicht nur auf­grund von anlass­be­zo­ge­nen Kon­trollen der Auf­sichts­be­hör­den mit dem The­ma kon­fron­tiert wer­den kön­nen, son­dern auch auf­grund anlass­los­er, fokussiert­er Daten­schutzprü­fun­gen.

Die Regelung, dass Betriebe erst ab ein­er bes­timmten Mitar­beit­erzahl einen Daten­schutzbeauf­tragten benen­nen müssen, hat sicher­lich eine gewisse organ­isatorische Erle­ichterung gebracht. Den­noch müssen auch kleinere Betriebe die Daten­schutzbes­tim­mungen beacht­en. Die Verpflich­tung zur Ein­hal­tung des Daten­schutzrechts beste­ht weit­er­hin, unab­hängig von der Anzahl der Mitar­beit­er. Ein Daten­schutzbeauf­tragter kann auch in kleineren Betrieben verpflich­t­end sein, wenn dies durch spez­i­fis­che Geset­ze oder Verord­nun­gen vorgeschrieben ist. Unternehmen kön­nen selb­stver­ständlich auch frei­willig einen Daten­schutzbeauf­tragten benen­nen.