Daten­schutz

Die Bedeu­tung des Daten­schut­zes ist in der heu­ti­gen Zeit unbe­streit­bar hoch. Ins­be­son­de­re mit den viel­fäl­ti­gen Mög­lich­kei­ten der Daten­samm­lung und ‑aus­wer­tung ste­hen Unter­neh­men vor der Her­aus­for­de­rung, Daten­schutz­be­stim­mun­gen ein­zu­hal­ten und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit zu wah­ren. Die Ein­hal­tung die­ser Vor­schrif­ten ist eine prio­ri­tä­re Ver­ant­wor­tung von Unter­neh­men.

Unter­neh­men müs­sen sich bewusst sein, dass sie nicht nur auf­grund von anlass­be­zo­ge­nen Kon­trol­len der Auf­sichts­be­hör­den mit dem The­ma kon­fron­tiert wer­den kön­nen, son­dern auch auf­grund anlass­lo­ser, fokus­sier­ter Daten­schutz­prü­fun­gen.

Die Rege­lung, dass Betrie­be erst ab einer bestimm­ten Mit­ar­bei­ter­zahl einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten benen­nen müs­sen, hat sicher­lich eine gewis­se orga­ni­sa­to­ri­sche Erleich­te­rung gebracht. Den­noch müs­sen auch klei­ne­re Betrie­be die Daten­schutz­be­stim­mun­gen beach­ten. Die Ver­pflich­tung zur Ein­hal­tung des Daten­schutz­rechts besteht wei­ter­hin, unab­hän­gig von der Anzahl der Mit­ar­bei­ter. Ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter kann auch in klei­ne­ren Betrie­ben ver­pflich­tend sein, wenn dies durch spe­zi­fi­sche Geset­ze oder Ver­ord­nun­gen vor­ge­schrie­ben ist. Unter­neh­men kön­nen selbst­ver­ständ­lich auch frei­wil­lig einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten benen­nen.